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Falsche Angaben zum Alkoholkonsum und die Versicherung wird leistungsfrei!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Falsche Angaben des Sohnes eines Versicherungsnehmers bezüglich seines im Zusammenhang mit einem Unfall stehenden Alkoholkonsums stellen einen arglistigen Verstoß gegen Auskunfts- und Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dar, da der Sohn als sein Wissenserklärungsvertreter auftritt.

Konsequenz des arglistigen Verstoßes: die Versicherung wird leistungsfrei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus § 1 VVG in Verbindung mit Buchst. A.2.7 der in den streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag einbezogenen AKB, weil die Beklagte wegen arglistiger Verletzung seiner Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch Falschangaben des Sohnes des Klägers betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Buchst. E.6. 1., E.1.3 AKB leistungsfrei ist. Da der Sohn des Klägers als dessen Wissenerklärungsvertreter gehandelt hat, muss sich der Kläger die Obliegenheitsverletzung seines Sohnes wie eine eigene zurechnen lassen. Im einzelnen:

1. Es steht zunächst fest, dass der Sohn des Klägers vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG gegen die Aufklärungsobliegenheit aus Buchst. E.1.3 AKB verstoßen hat, indem er auf entsprechende Nachfrage der Beklagten falsche Angaben betreffend seinen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattgefundenen Alkoholkonsum gemacht hat. Der Durchführung einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da eine vorsätzliche Falschangabe unabhängig davon zu bejahen ist, ob man den Vortrag der Beklagten oder den Vortrag des Klägers zugrunde legt.

Die Aufklärungsobliegenheit aus Buchst. E.1.3 AKB erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Aufklärung des Sachverhalts, die Minderung des Schadens oder die Deckungspflicht des Versicherers bedeutsam sein können, wobei sich die von dem Versicherungsnehmer konkret zu leistenden Angaben in erster Linie danach richten, welche Fragen der Versicherer im Schadensformular oder in Form ergänzender Rückfragen an den Versicherungsnehmer richtet. Vorliegend hat die Beklagte im Schadensanzeigeformular ausdrücklich nach stattgefundenem Alkoholgenuss gefragt und der Sohn des Klägers hat diese Frage durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens verneint.

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