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Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis: Versicherung wird leistungsfrei

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

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Hat der Versicherungsnehmer bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als 2 Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung „auf Null“ rechtfertigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistungen ergibt sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Klägerin nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Kaskoversicherung. Sie ist aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 81 Abs. 2 VVG begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Klägerin die dem Beklagten zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ist. Unter Abwägung aller Umstände hat sie aber die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.

a) Unstreitig hat der Beklagte als Fahrer des Pkw Skoda das Unfallereignis vom 24.01.2012 verursacht. Der Beklagte hat den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen.

Aus dem Schadenshergang und den sonstigen Umständen ergibt sich mit einer für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit, dass der Beklagte den Unfall im Zustand alkoholbedingt absoluter Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Senat geht dabei von folgenden Umständen und Indizien aus, die in der Gesamtschau belegen, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war:

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