Das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille und darüber stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG dar, die in der Regel ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten nach sich zieht. Beträgt der Blutalkoholgehalt mindestens 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die mit Fahrerlaubnisentzug von mindestens 6 Monaten geahndet wird. Werden alkoholtypische Fahrfehler nachgewiesen, kann diese Folge sogar schon weit unter 1,1 Promille eintreten.
Die Ordungsbehörde bzw. das Gericht muss aber nachweisen, dass der Verkehrsteilnehmer mit dem im Blut festgestellten Alkohol auch gefahren ist, ihn also nicht erst nach der Fahrt zu sich genommen hat. Nun ist allerdings der sog. "Nachtrunk" eine überaus beliebte Ausrede, so dass einem Beschuldigten, der sich darauf beruft, zunächst nicht geglaubt wird, insbesondere dann nicht, wenn seine Fahrweise von Zeugen als auffällig beschrieben wird. Die sofortige Beschlagnahme des Führerscheins kann daher durch einen angeblichen Nachtrunk in aller Regel nicht vermieden werden.
Die Ordungsbehörde bzw. das Gericht muss aber nachweisen, dass der Verkehrsteilnehmer mit dem im Blut festgestellten Alkohol auch gefahren ist, ihn also nicht erst nach der Fahrt zu sich genommen hat. Nun ist allerdings der sog. "Nachtrunk" eine überaus beliebte Ausrede, so dass einem Beschuldigten, der sich darauf beruft, zunächst nicht geglaubt wird, insbesondere dann nicht, wenn seine Fahrweise von Zeugen als auffällig beschrieben wird. Die sofortige Beschlagnahme des Führerscheins kann daher durch einen angeblichen Nachtrunk in aller Regel nicht vermieden werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Da der Nachtrunk eine verbreitete Schutzbehauptung ist, schenken Behörden dieser Einlassung zunächst wenig Glauben – besonders bei auffälliger Fahrweise. Die Beschlagnahme des Führerscheins lässt sich dadurch meist nicht verhindern.
Wichtig ist die Sicherung von Beweismitteln, wie etwa die konsumierten Flaschen oder Gläser, sowie Zeugen, die bestätigen können, dass vor der Fahrt kein oder nur wenig Alkohol konsumiert wurde und der Nachtrunk erst danach stattfand.
Polizei und Justiz beauftragen in der Regel einen Sachverständigen. Dieser prüft anhand der angegebenen Trinkmengen und -zeiten die Plausibilität und kann mittels Blutuntersuchung feststellen, welche Alkoholarten konsumiert wurden.
Ja, sofern die Behörden den behaupteten Nachtrunk nicht widerlegen können, muss die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten angewendet werden.
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