Das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille und darüber stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG dar, die in der Regel ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten nach sich zieht. Beträgt der Blutalkoholgehalt mindestens 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die mit Fahrerlaubnisentzug von mindestens 6 Monaten geahndet wird. Werden alkoholtypische Fahrfehler nachgewiesen, kann diese Folge sogar schon weit unter 1,1 Promille eintreten.
Die Ordungsbehörde bzw. das Gericht muss aber nachweisen, dass der Verkehrsteilnehmer mit dem im Blut festgestellten Alkohol auch gefahren ist, ihn also nicht erst nach der Fahrt zu sich genommen hat. Nun ist allerdings der sog. "Nachtrunk" eine überaus beliebte Ausrede, so dass einem Beschuldigten, der sich darauf beruft, zunächst nicht geglaubt wird, insbesondere dann nicht, wenn seine Fahrweise von Zeugen als auffällig beschrieben wird. Die sofortige Beschlagnahme des Führerscheins kann daher durch einen angeblichen Nachtrunk in aller Regel nicht vermieden werden.
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