Das Rechtsfahrgebot gilt dem Schutz des Längsverkehrs und soll eine möglichst gefahrlose Begegnung der Fahrzeuge ermöglichen und ein Überholen gewährleisten. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist dagegen der Querverkehr oder der Kraftfahrer, der in eine Straße einfahren oder einbiegen will, auch wenn letztlich jeder Verkehrsteilnehmer mit der Einhaltung des Rechtsfahrgebots rechnet.
OLG München, 02.06.2021 - Az: 10 U 7512/20
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