Wer kennt die Situation nicht: Auf der Autobahn oder einer mehrspurigen Bundesstraße fährt ein Fahrzeug Seite an Seite mit einem anderen, ohne dass einer der beiden vorbeizieht oder zurückfällt. Was auf den ersten Blick wie bloße Gleichgültigkeit oder schlechte Fahrzeugkontrolle wirken mag, kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant sein. Denn das sogenannte Parallelfahren kann - wenn es gezielt eingesetzt wird - den Tatbestand der
Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB erfüllen.
Was versteht man unter Parallelfahren?
Von Parallelfahren spricht man, wenn zwei Fahrzeuge über eine nennenswerte Strecke hinweg nebeneinander fahren, ohne dass einer der Fahrer beschleunigt oder abbremst, um die Situation aufzulösen. Im Alltag geschieht das häufig unbeabsichtigt, etwa wenn zwei Fahrzeuge zufällig mit ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs sind. Rechtlich problematisch wird es erst dann, wenn ein Fahrer die Parallelsituation bewusst herbeiführt oder aufrechterhält, um den anderen an einem Spurwechsel oder am
Überholen zu hindern.
Was ist Nötigung im Straßenverkehr?
Das Strafgesetzbuch stellt in § 240 Abs. 1 StGB die Nötigung unter Strafe. Wer einen anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich demnach strafbar. Im Straßenverkehr kann auch das Fahrverhalten eines
Kraftfahrzeugführers den Gewaltbegriff dieser Norm erfüllen - physische Kraftentfaltung im klassischen Sinne ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, wenn durch das Fahrzeug als Werkzeug ein körperlicher Zwang auf andere Verkehrsteilnehmer ausgeübt wird, der deren Handlungsfreiheit faktisch einschränkt.
Das Parallelfahren kann eine solche Form der Gewalt darstellen, wenn der rechts fahrende Fahrer durch das dauerhafte Nebeneinanderfahren den Überholenden bewusst daran hindert, die Spur zu wechseln. Die entscheidende Frage ist dabei, ob das Verhalten als bewusste Einschränkung der Bewegungsfreiheit des anderen Fahrers zu werten ist.
Wann wird Parallelfahren zur Nötigung?
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss klargestellt, dass nicht jedes Parallelfahren die Schwelle zur strafbaren Nötigung überschreitet (vgl. OLG Hamm, 13.08.1991 - Az:
4 Ss 775/91). Im konkreten Fall fuhr ein Kraftfahrzeugführer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h über eine Strecke von 400 Metern neben einem anderen Fahrzeug her und hinderte dieses dadurch am Spurwechsel zum Überholen eines weiteren Fahrzeugs. Das Gericht verneinte hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB: Eine Strecke von 400 Metern reiche für die Annahme einer Nötigung nicht aus.
Aus dieser Entscheidung lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass das Parallelfahren über eine deutlich längere Strecke - jedenfalls deutlich mehr als 400 Meter - durchaus als Nötigung eingestuft werden kann. Eine feste gesetzliche Grenze existiert nicht; die Rechtsprechung bewertet stets den Einzelfall.
Auch erzwungenes Anhalten oder Abbiegen kann Nötigung sein
Neben dem klassischen Fall des verhinderten Spurwechsels kommt eine Nötigung auch dann in Betracht, wenn der betroffene Fahrer durch das Parallelfahren gezwungen wird, anzuhalten oder abzubiegen, weil seine Fahrspur endet. Wer durch das bewusste Parallelfahren dazu beiträgt, dass der andere Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit mehr hat, seine Fahrtrichtung fortzusetzen, und diesen dadurch in seiner Fortbewegungsfreiheit einschränkt, kann sich nach § 240 StGB strafbar machen.
Entscheidend ist dabei, dass der Fahrer die Situation aktiv herbeiführt oder aufrechthält, obwohl er die Möglichkeit hätte, dem anderen Fahrzeug auszuweichen oder die Situation zu entspannen.
Nötigung oder bloße Belästigung - auf den Einzelfall kommt es an
Nicht jedes als störend empfundene Parallelfahren erfüllt automatisch den Nötigungstatbestand. Die Grenze zwischen einer strafbaren Nötigung und einer lediglich ordnungswidrigen oder sozial unangemessenen Belästigung ist fließend und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Dauer des Parallelfahrens, die dabei gefahrene Geschwindigkeit, die Strecke, auf der die Situation anhält, sowie - und das ist entscheidend - ob ein zielgerichtetes Verhalten des betreffenden Fahrers nachgewiesen werden kann.
Ein bloßes Versehen, ein kurzes Zögern oder das unbewusste Mitfahren in gleicher Geschwindigkeit wird in aller Regel nicht ausreichen, um den Vorsatz zu begründen, der für eine Verurteilung wegen Nötigung notwendig ist. Der subjektive Tatbestand - also das Wissen und Wollen des erzwingenden Verhaltens - muss zweifelsfrei festgestellt werden können.
Zivilrechtliche und ordnungsrechtliche Aspekte
Neben der strafrechtlichen Dimension kann das Parallelfahren auch ordnungsrechtliche Folgen haben. Wer durch sein Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer unnötig behindert oder gefährdet, verstößt möglicherweise gegen
§ 1 Abs. 2 StVO, der das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr normiert. Sanktionen können je nach Einzelfall ein Verwarnungsgeld, ein Bußgeld oder - bei besonders schwerwiegenden Fällen - Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg umfassen.
Kommt es im Zusammenhang mit dem Parallelfahren zu einem
Unfall, stellen sich zudem zivilrechtliche Haftungsfragen. Wer nachweislich einen anderen Fahrer durch sein Verhalten zu einer Notbremsung oder einem Ausweichmanöver gezwungen hat, das letztlich zum Unfall führte, kann für den entstandenen Schaden in der Haftung stehen.