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Unfall an der Einfädelspur der Autobahn: Keine Haftung trotz Richtgeschwindigkeitsüberschreitung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Im vorliegenden Fall war zu einem Auffahrunfall mit einem Einfädler auf der Autobahn gekommen, der direkt auf die Überholspur gewechselt hatte. Der Auffahrer hatte die Richtgeschwindigkeit überschritten und war mit 160 km/h unterwegs. Die Einfädlerin war der Ansicht, dass der Unfall bei 130 km/h (also der Richtgeschwindigkeit) zu vermeiden gewesen wäre und dass den Auffahrenden daher ein Mitverschulden treffe.

Das Gericht folgte der Ansicht jedoch nicht.

Das Wechseln auf die Überholspur mit relativ geringer Geschwindigkeit unter Missachtung des nachfolgenden Verkehrs ist ein grob verkehrswidriges Verhalten. Daher tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs dahinter zurück.

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit stellt für sich noch kein Verschulden dar, wenn die Autobahn verkehrsarm und gut einsehbar ist und keine schlechte Witterung herrscht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.04.2007 an der Autobahnauffahrt „B“ der BAB 71 in Fahrtrichtung Süden ereignet hat.

Allein aufgrund der in der Ermittlungsakte enthaltenen Dokumentation der Unfallörtlichkeit, der Unfallspuren und des Endstandes der beteiligten Fahrzeuge konnte das Erstgericht ohne weitere Zeugenvernehmung oder sonstige Beweisaufnahme den Tatbestand wie erfolgt feststellen und würdigen. Jede andere Würdigung spräche den Gesetzen der Physik Hohn. Dies durfte das Landgericht in seine Erwägung einstellen, da es sich insoweit auf unstreitige und erwiesene Tatsachen beschränkt. Einzig ausgelassen bzw. nur am Rande angesprochen hat das Landgericht die aufgrund des mit der Klage vorgelegten Gutachtens erwiesene Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrmanöver mit einem Fahrzeug versucht hat, das allenfalls nach ausgiebigem Anlauf überhaupt in der Lage ist, die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu erreichen. Hierauf kommt es allerdings nach seiner Würdigung auch nicht an.

Auch bedurfte es keiner Beweisaufnahme zur vorkollisionären Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs. Soweit von den Beklagten hier 160 bis 170 km/h angegeben werden, ist dies weder substantiiert bestritten worden noch aus anderen Gründen fragwürdig. Soweit dies pauschal als überhöht und unangemessen bezeichnet wird, ist dem das Landgericht aufgrund zutreffender Würdigung des Sachverhalts nicht nachgegangen.

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