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Auffahrunfall mit einem Fahrstreifenwechsler

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Vorliegend war es zu einem Auffahrunfall mit einem Fahrstreifenwechsler gekommen. Der Auffahrende war deutlich über der Richtgeschwindigkeit (180 km/h) gefahren. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet aber in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr.
Ein aktueller Anlass zur Anpassung der Geschwindigkeit etwa wegen unübersichtlicher Verkehrs- und Straßenlage gem. § 3 I StVO oder wegen rechtzeitig gesetzten Blinker bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend nicht.

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen