Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!§ 18 Abs. 3 StVO verdrängt als Spezialregelung die des
§ 8 StVO. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, zu denen die Einfädelungsstreifen nicht gehören, hat Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044), auf deren Beachtung er vertrauen darf. Der Einfahrende ist also wartepflichtig und darf den durchgehenden Verkehr weder behindern noch gefährden. Eine Behinderung wird schon dann angenommen, wenn der Vorfahrtberechtigte zum Abbremsen veranlasst wird.
Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass den „Einfädelnden“ die Einfahrt auf die Autobahn zu ermöglichen ist. Dabei sind Ein- und Ausfädelungsstreifen straßenbautechnisch vorübergehende Verbreiterungen der Fahrbahn um einen weiteren Fahrstreifen, der ausschließlich dem zügigen Einfädeln in den durchgehenden Verkehr (Einfädelungsstreifen) dient. Sie sind nach VwV zu Z 340 III durch Leitlinien in Form von Breitstrichen zu markieren und dürfen vom durchgehenden Verkehr - ebenso wie die Standspur,
§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO - nur in Notfällen benutzt werden. Rechtlich gesehen sind sie im Verhältnis zur „durchgehenden Fahrbahn“ selbständige Fahrbahnen (gehören also nicht zu diesen) und zwar der Einfädelungsstreifen der letzte Teil der einmündenden Fahrbahn.
Für das Einfahren vom Einfädelungsstreifen in die durchgehende Fahrbahn, das an jeder nicht z.B. durch Zeichen 295 gesperrten Stelle des Streifens in beliebiger Reihenfolge zulässig ist, gelten daher die Regeln der Vorfahrt, nicht diejenigen der Benutzung derselben Fahrbahn, insbesondere des Überholens.
Nur der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn (einschließlich der Kriechspur) hat nach § 18 Abs. 3 StVO die Vorfahrt. Dabei gilt das Rücksichtnahmegebot, allerdings rechtfertigt das niedrige Beschleunigungsvermögen eines voll beladenen Sattelzuges keinen „gewaltsamen Spurwechsel“ vom Einfädelungsstreifen der Autobahn ohne Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr. Dabei verletzt derjenige die Vorfahrt gröblich, wenn er in eine Autobahn einfährt, obwohl auf dem rechten Fahrstreifen bereits ein anderes Fahrzeug nahe herangekommen ist und durch das Einfahren zum Bremsen gezwungen wird. Dabei spricht der Anschein für ein Verschulden des vom Einfädelungsstreifen auf die Autobahn Einfahrenden, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang wie vorliegend zu einer Kollision des vorfahrtsberechtigten Verkehrs kommt.