Einem Fahrzeugführer ist es zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens untersagt, den Standstreifen einer Bundesautobahn zu befahren. Die Standspur darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung benutzt werden, um an einer auf den Fahrstreifen stockenden Fahrzeugkolonne vorbei zu fahren.
Der Beweis des ersten Anscheins des Verschuldens gilt auch bei Befahren des Standstreifens vor dem Ausfädelungsstreifen bei einspuriger Verkehrsführung im Baustellenbereich und Kollision mit die Fahrbahn befahrenden LKW.
Das Gleiche gilt dann, wenn wie vorliegend der Kläger bereits vor dem Ausfädelungsstreifen die Standspur befährt bei einspuriger Fahrbahn aufgrund der Baustelle auf der A6.
Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Bundesautobahn die Vorfahrt. Dabei darf selbst der auf die Bundesautobahn einfahrende Verkehr als Wartepflichtiger nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet und behindert.
Der Beweis des ersten Anscheins des Verschuldens gilt auch bei Befahren des Standstreifens vor dem Ausfädelungsstreifen bei einspuriger Verkehrsführung im Baustellenbereich und Kollision mit die Fahrbahn befahrenden LKW.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist herrschende Rechtsprechung, dass dann, wenn sich ein Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn ereignet, kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die Bundesautobahn benutzenden bevorrechtigten Fahrers spricht, vielmehr spricht umgekehrt in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auf die Bundesautobahn Auffahrenden.Das Gleiche gilt dann, wenn wie vorliegend der Kläger bereits vor dem Ausfädelungsstreifen die Standspur befährt bei einspuriger Fahrbahn aufgrund der Baustelle auf der A6.
Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Bundesautobahn die Vorfahrt. Dabei darf selbst der auf die Bundesautobahn einfahrende Verkehr als Wartepflichtiger nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet und behindert.
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AG Frankenthal, 05.12.2018 - Az: 3a C 237/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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