Das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt grundsätzlich auch bei Auftreten von Staus. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeldern von 75 (BKatV Nr. 88) bis 130 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (BKatV Nr. 83.2) geahndet.
Grund hierfür ist, dass die Seitenstreifen der Autobahn eine besondere Sicherheitsfunktion innehaben. Sie sollen in erster Linie dem gefahrlosen Abstellen liegengebliebener Fahrzeuge und dem schnellen Durchkommen von Rettungsfahrzeugen dienen.
Ausnahmen vom Verbot des Befahrens der Seitenstreifen regelt seit Januar 2002 die Straßenverkehrsordnung. Demnach kann durch das Verkehrszeichen 223.1 (blaues viereckiges Zeichen mit drei weißen, nach oben zeigenden Pfeilen) in bestimmten Situationen das Befahren des Seitenstreifens erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn Staugefahr besteht, der Stau durch die Nutzung des Seitenstreifens aber verhindert werden kann. Die Verkehrszeichen 223.2 (wie vorstehend beschrieben, rechter Pfeil rot durchstrichen) und 223.3 (wie oben beschrieben, rechter Pfeil einknickend) zeigen an,wann der Seitenstreifen geräumt werden muss bzw. nicht mehr befahren werden darf.
Standspur auf Autobahnen