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Seitenstreifen der Autobahn ist kein Fahrstreifen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt grundsätzlich auch bei Auftreten von Staus. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeldern von 75 (BKatV Nr. 88) bis 130 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (BKatV Nr. 83.2) geahndet.

Grund hierfür ist, dass die Seitenstreifen der Autobahn eine besondere Sicherheitsfunktion innehaben. Sie sollen in erster Linie dem gefahrlosen Abstellen liegengebliebener Fahrzeuge und dem schnellen Durchkommen von Rettungsfahrzeugen dienen.

Ausnahmen vom Verbot des Befahrens der Seitenstreifen regelt seit Januar 2002 die Straßenverkehrsordnung. Demnach kann durch das Verkehrszeichen 223.1 (blaues viereckiges Zeichen mit drei weißen, nach oben zeigenden Pfeilen) in bestimmten Situationen das Befahren des Seitenstreifens erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn Staugefahr besteht, der Stau durch die Nutzung des Seitenstreifens aber verhindert werden kann. Die Verkehrszeichen 223.2 (wie vorstehend beschrieben, rechter Pfeil rot durchstrichen) und 223.3 (wie oben beschrieben, rechter Pfeil einknickend) zeigen an, wann der Seitenstreifen geräumt werden muss bzw. nicht mehr befahren werden darf.

Standspur auf Autobahnen

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Grundsätzlich ist das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn untersagt, da dieser primär Rettungsfahrzeugen und liegengebliebenen Fahrzeugen als Sicherheitsraum dient. Eine Nutzung ist nur zulässig, wenn dies explizit durch das Verkehrszeichen 223.1 gestattet wird.
Die unerlaubte Nutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern zwischen 75 und 130 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister geahndet wird.
Das Verkehrszeichen 223.1, ein blaues Quadrat mit drei nach oben gerichteten Pfeilen, signalisiert die Freigabe bei Staugefahr. Das Ende der Freigabe wird durch die Verkehrszeichen 223.2 oder 223.3 angezeigt, welche den rechten Pfeil rot durchstreichen oder einknicken lassen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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