Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Kostenvorschrift des
§ 25a StVG gilt auch im gerichtlichen Verfahren nach einem Parkverstoß und kann so trotz Freispruchs zu einer Kosten- und Auflagentragung des Betroffenen führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem PKW anlässlich der Sprengung des Kraftwerkes Knepper im Bereich der Autobahnabfahrt Bodelschwingh in Dortmund in Höhe Kilometer 58,34 auf dem
Seitenstreifen geparkt zu haben. Er solle dementsprechend eine
Ordnungswidrigkeit nach §§
18 Abs. 8,
49 StVO,
24 StVG begangen haben.
Das Gericht konnte feststellen, dass das fragliche Fahrzeug zur fraglichen Zeit auf der Autobahn an der genannten Stelle abgestellt war. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Betroffene der
Fahrzeugführer war, der das Fahrzeug dort abgestellt hat.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft in Abrede gestellt und erklärt, das Fahrzeug könne auch von anderen Personen, etwa seiner Frau, zur Tatzeit gefahren worden sein. Auch wenn er
Fahrzeughalter sei, könne er dies für den Tattag und die genannte Uhrzeit nicht nachvollziehen. Das Gericht hat ergänzend die Polizeibeamtin ... vernommen, die die Anzeige gefertigt hatte. Diese konnte zwar den Parkverstoß an sich bestätigen, hatte jedoch keinerlei Erkenntnisse zum Fahrzeugführer, der das Fahrzeug zur fraglichen Zeit dort abgeparkt hat.
Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung war nicht aus § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG zu entnehmen, sondern vielmehr aus § 25 a StVG, der auch im gerichtlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs anwendbar ist.