Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.540 Anfragen

Anforderungen an das Sichtfahrgebot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO enthaltenen allgemeinen Sichtfahrgebot darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Der Fahrzeugführer muss seine Fahrgeschwindigkeit deshalb so einrichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr genüge zu leisten und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten, also nicht auf Hindernisse aufzufahren. Hierbei muss der Fahrzeugführer grundsätzlich auch damit rechnen, dass sich auf dem nicht für ihn sichtbaren Teil der ihm vorliegenden Fahrbahn Hindernisse wie Personen, Wild oder liegengebliebene Fahrzeuge befinden.

Begrenzt wird der Sichtgrundsatz allerdings durch den Vertrauensgrundsatz. Gemäß diesem Vertrauensgrundsatz darf der Kraftfahrer unter anderem darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht plötzlich auf die Fahrbahn laufen. Insoweit muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit auch nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einrichten, dass Fußgänger plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn treten.


OLG Koblenz, 21.09.2021 - Az: 12 U 777/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz