Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO enthaltenen allgemeinen Sichtfahrgebot darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Der Fahrzeugführer muss seine Fahrgeschwindigkeit deshalb so einrichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr genüge zu leisten und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten, also nicht auf Hindernisse aufzufahren. Hierbei muss der Fahrzeugführer grundsätzlich auch damit rechnen, dass sich auf dem nicht für ihn sichtbaren Teil der ihm vorliegenden Fahrbahn Hindernisse wie Personen, Wild oder liegengebliebene Fahrzeuge befinden.
Begrenzt wird der Sichtgrundsatz allerdings durch den Vertrauensgrundsatz. Gemäß diesem Vertrauensgrundsatz darf der Kraftfahrer unter anderem darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht plötzlich auf die Fahrbahn laufen. Insoweit muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit auch nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einrichten, dass Fußgänger plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn treten.
Begrenzt wird der Sichtgrundsatz allerdings durch den Vertrauensgrundsatz. Gemäß diesem Vertrauensgrundsatz darf der Kraftfahrer unter anderem darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht plötzlich auf die Fahrbahn laufen. Insoweit muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit auch nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einrichten, dass Fußgänger plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn treten.
OLG Koblenz, 21.09.2021 - Az: 12 U 777/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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