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Verhaltensregeln beim Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.

Das Ein- und Aussteigen ist ein besonders gefährlicher Vorgang, weil häufig nicht ausreichend Aufmerksamkeit auf den verbleibenden fließenden Verkehr gerichtet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz des fließenden Verkehrs. Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

Das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite ist regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden, weshalb der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen ist; die Tür darf nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig, und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen.

Beim Ein- und Aussteigen ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; es muss zwar nicht mit Unvorhersehbarem gerechnet werden, es wird aber höchste Sorgfalt verlangt. Dem vorgegebenen Verhaltensmaßstab wird dabei nur der gerecht, der besondere Aufmerksamkeit beim Ein- und Aussteigen einhält und sich insbesondere an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze des stufenweisen Vorgehens hält. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten, dessen Größe sich nach den Umständen richtet. Er wird nicht stets 1 m betragen müssen. An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen wird auch mit weniger als 1 m seitlichem Abstand vorbeigefahren werden dürfen, anders aber auf breiter Fahrbahn ohne Gegenverkehr. Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, ist ein solcher Abstand einzuhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Ein Seitenabstand von weniger als 1 m soll nach der Rechtsprechung auch dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.


OLG Celle, 04.12.2019 - Az: 14 U 127/19

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