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Wer leichtsinnig über die Straße geht, ist bei einem Unfall selber schuld!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße und wird er hierbei von einem Autofahrer erfasst, so tritt hinter dieses schwer wiegende Mitverschulden des Fußgängers bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurück.

Die Einholung eines Obergutachtens bei einem Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter ist erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (vergleiche BGH, 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67).

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Eine Haftungsbefreiung kommt nur in Betracht, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist. Das Verschulden des Fahrzeugführers ist keine Tatbestandsvoraussetzung, kann jedoch im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB berücksichtigt werden.

Bei der Schadensverteilung ist maßgeblich, in welchem Umfang die jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung des Schadens ursächlich waren. Nur erwiesene und konkret festgestellte Umstände dürfen in die Abwägung einbezogen werden. Hypothetische oder vermutete Anteile bleiben außer Betracht (vgl. BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05; BGH, 24.06.1975 - Az: VI ZR 159/74). Überwiegt das Verschulden eines Beteiligten so deutlich, dass die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt, entfällt eine Haftung.

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