Die Sicherungseinziehung eines bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen benutzten Kraftfahrzeuges, das dem Täter nicht gehört, ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen werde.
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten genügen dafür nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass ein Kraftfahrzeug, auf das sich - wie hier - eine Tat nach
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht, eingezogen werden kann (
§ 315 f Satz 1 StGB). § 74b Abs. 1 StGB erlaubt auch die Einziehung von Kraftfahrzeugen, die einem anderen als dem Täter gehören oder zustehen. Da es sich bei einem Kraftfahrzeug nicht um einen Gegenstand handelt, der schon seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 1. Alt. StGB) ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Kraftfahrzeug der Begehung rechtswidriger Taten dienen werde (§ 74b Abs. 1 2. Alt. StGB). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts und dessen Begründung tragen die Einziehungsentscheidung nicht. Rechtswidrige Taten im Sinne des § 74 Abs. 1 2. Alt. StGB sind nur solche, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Ordnungswidrigkeiten erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Zur Begründung hat das Landgericht den Auszug aus dem Fahrzeugregister vom 4. Oktober 2023 herangezogen, das drei Eintragungen wegen durch den Angeklagten begangener Verkehrsverstöße enthält. Einer dieser Verstöße betrifft die
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10. Dezember 2021, die mit einer Geldbuße von 200 € geahndet wurde. Zwei weitere Verstöße vom 6. August 2020 und vom 18. August 2022 betreffen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen
Betriebserlaubnis erloschen war. Hierfür waren Geldbußen in Höhe von 140 € und 135 € verhängt worden.
Zur Begründung der Gefahr, dass das Tatfahrzeug der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten dienen könnte, hat das Landgericht vor allem auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis am 18. August 2022, also sechs Monate nach der hier abzuurteilenden Tat, durch den Angeklagten abgestellt.
Hinreichende Feststellungen zu der Gefahr, dass das Fahrzeug nicht nur der Begehung von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen könnte, hat das Landgericht dagegen nicht getroffen. Der Hinweis, es dränge sich die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Verkehrsdelikte auf, genügt schon deshalb nicht, weil unklar bleibt, ob das Landgericht damit Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten meint.
Im Übrigen hat das Landgericht im Rahmen der Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Leben zukünftig straffrei gestalten werde. Dem widerspricht jedenfalls die Annahme, dass die Gefahr der Begehung rechtwidriger Taten im Sinne des § 74b Abs. 1 StGB mit dem Fahrzeug gerade durch den Angeklagten besteht.