Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Betriebserlaubnis ist eine der Grundvoraussetzungen, um ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Damit wird sichergestellt, dass nur Fahrzeuge mit nachgewiesener Betriebssicherheit am Straßenverkehr teilnehmen.
Jedes Fahrzeug, das eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6km/h erreicht, muss ebenso wie Anhänger, die auf öffentlichen Straßen verwendet werden sollen, - bis auf wenige Ausnahmen - eine Betriebserlaubnis haben oder mittels EG-Typgenehmigung nachweisen, dass es den Straßenverkehrszulassungsordnungsvorschriften entspricht, also verkehrssicher ist.
Die Betriebserlaubnis behält auch nach einem Halterwechsel und bis zur endgültigen Außerbetriebssetzung ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich entzogen wird.
Allgemeine Betriebserlaubnis
Für Serienfahrzeuge gibt es eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), sodass nicht für jedes einzelne Fahrzeug eine Betriebserlaubnis beantragt werden muss (
§ 20 StVZO). Es handelt sich um eine Typengenehmigung, die alle Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps umfasst.
Diese allgemeine Betriebserlaubnis wird dem Hersteller nach entsprechender Prüfung erteilt. Der Nachweis für diese allgemeine Betriebserlaubnis ist der Fahrzeugbrief, der bei der Zulassung vorgelegt werden muss. Bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung bleibt die allgemeine Betriebserlaubnis grundsätzlich erhalten, sofern diese nicht vorher ausdrücklich entzogen wurde.
Veränderungen am Fahrzeug können zum erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis führen.
Wann ist eine Einzelbetriebserlaubnis erforderlich?
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nach
§ 21 StVZO wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses Fahrzeug, wenn es sich beispielsweise um ein selbst gebautes Fahrzeug, eine Kleinserie oder ein in Deutschland nicht zugelassenes Importfahrzeug handelt, weil eine EG-Typgenehmigung nicht vorliegt.
Weiterhin ist eine Einzelbetriebserlaubsnis für ein stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und das nun eine neue Zulassung erhalten soll, notwendig.
Hierzu ist von der Prüfstelle ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis zu erstellen, um zu prüfen ob die Zulassungsvorschriften, technische Anforderungen entsprechend der Hauptuntersuchung, Verkehrssicherung und Betriebssicherheit erfüllt werden.
Notwendig für ein solches Vollgutachten sind zudem die Fahrzeugpapiere, das technische Datenblatt bzw. bei importierten Fahrzeugen die entsprechenden ausländischen Dokumente.
Die Zulassungsstelle erteilt im Anschluss die Einzelbetriebserlaubnis in Form eines Fahrzeugscheins. Hierzu sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (sofern vorhanden), das erteilte Gutachten sowie ein Ausweisdokument erforderlich.
Wann erlischt die Betriebserlaubnis?
Werden an einem Fahrzeug Änderungen vorgenommen, so kann dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Dies ist dann der Fall, wenn
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Dies ist in
§ 19 Abs. 2 StVZO geregelt. Dann ist es erforderlich, die ABE neu zu beantragen. Hierzu muss dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Was ist beim Einbau von Fahrzeugteilen zu beachten?
Für Fahrzeugteile wird für ein bestimmtes Bauteil eine Betriebserlaubnis erteilt (z.B. Alufelgen, alternative Scheinwerfer etc.). Wird die Einbauanweisung beachtet, so erlischt die allg. Betriebserlaubnis des Fahrzeuges beim Anbau eines Bauteils mit Betriebserlaubnis nicht.
Die Kopie der Betriebserlaubnis des Fahrzeugteils, die beim Kauf mitgeliefert wird, ist bei einer Polizeikontrolle vorzulegen. Entsprechende Teile haben ein gut sichtbares Prüfzeichen. Wenn auf den Teilen ein E-Prüfzeichen sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis vorweisen können.
Für Spoiler, Lenkräder etc. wird i.d.R. eine allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß
§ 22 StVZO erteilt.
Die Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß
§ 22 a StVZO erstreckt sich üblicherweise auf Leuchten, Reifen, Standheizungen, Anhängerkupplungen etc.
Die in § 22a StVZO aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, sofern keine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es erforderlich sein kann, dass eine autorisierte Prüforganisation (z.B. TÜV) den Ein- oder Anbau unmittelbar nach der Montage abnimmt. Ob dies erforderlich ist oder nicht, geht aus den Unterlagen für das konkrete Teil hervor.
Bei Bauteilen mit einem E-Prüfzeichen ist nach der Montage keine erneute Vorführung bei einer Prüfstelle notwendig.
Vorsicht bei Änderung von Fahrzeugteilen!
Auch die Änderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, wenn für deren Verwendung keine Betriebserlaubnis besteht oder diese nicht entsprechend der Einbauanweisung verwendet werden.
Vergleichsweise harmlose Veränderungen können dies bereits bewirken: so beispielsweise im Fall eines auf der Hutablage installierten Plüschtieres, das mit Leuchtdioden ausgerüstet ist, welche mit den Bremsleuchten gekoppelt sind und aufleuchten, wenn die Fußbremse betätigt wird.
Darf man Änderungen an den Fahrzeugscheiben vornehmen?
Die Veränderung der Scheiben kann ebenfalls ein Erlöschen zur Folge haben, da die Sicht ggf. behindert wird. Windschutzscheibe und vordere Seitenfenster dürfen nicht mit verdunkelnden Folien beklebt werden, da hierdurch im Allgemeinen eine Verständigung des Fahrzeugführers mit anderen Fahrzeugführern erschwert oder unmöglich gemacht wird. Auch das unerlaubte Anbringen von zusätzlichen Scheinwerfern sollte unterlassen werden - hier droht im Einzelfell der Wegfall der Betriebserlaubnis.
Welche Folgen hat das Fahren ohne Betriebserlaubnis?
Wird ohne Betriebserlaubnis gefahren, so liegt in jedem Fall eine
Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße von mindestens € 50,00 sowie unter Umständen mit einem
Punkt in Flensburg geahndet werden kann. Die Zulassungsstelle kann zudem den Betrieb untersagen.
Kann lediglich die Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, so ist ein Verwarngeld i.H.v. € 10,00 fällig.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, so ist gleichzeitig der Versicherungsschutz gefährdet und der Versicherer wird im Schadensfall ggf. leistungsfrei.
Wird ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz geführt, droht zudem ein Strafverfahren.