Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) zu der Geldbuße von 208,-- € verurteilt und ihm – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß
§ 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der – neben Ausführungen zu einer angeblichen Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots – namentlich geltend gemacht wird, der Bußgeldbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil diese durchgreifende, den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler nicht aufzeigt.
Über den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft hinaus bedarf freilich Folgendes der Erörterung:
Der Senat kann zunächst offenlassen, ob er sich der Rechtsmeinung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen vermöchte, wonach der Betroffene sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Umstand beruft, dass er seit September 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien habe. Jedenfalls hatte der Betroffene nämlich im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids am 7. März 2019 – wie sich aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Umständen ergibt – eine Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts unter der im Rubrum angegebenen Anschrift auch in A.
Verfolgungsverjährung ist auch nach Zustellung des Bußgeldbescheids nicht eingetreten:
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