Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.687 Anfragen

Einbau eines deutlich leistungsstärkeren Motors und der Versicherungsschutz

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des versicherten Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer stellt eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung dar, wenn die Leistung des neuen Motors - hier: 298 kW anstelle von 179 kW - und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt.

Die Verletzung der Gefahrstandspflicht ist grob fahrlässig, wenn - was gesetzlich vermutet wird - der Versicherungsnehmer durch einfachste Überlegungen hätte erkennen können, dass die von ihm vorgenommene oder gestattete Änderung den Eintritt des Versicherungsfalles generell wahrscheinlicher macht.

Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Einbau eines erheblich leistungsstärkeren, das Betriebs- und das Unfallrisiko offenkundig erhöhenden Motors nach Darstellung des Versicherungsnehmers durch eine „Fachfirma“ erfolgte, diese ihn weder auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis noch auf die Notwendigkeit einer Anzeige der Veränderung hingewiesen hat und im Rahmen einer anschließenden Hauptuntersuchung eine Prüfplakette erteilt wurde.


OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - Az: 5 U 64/19

ECLI:DE:OLGSL:2020:0304.5U64.19.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.687 Beratungsanfragen

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

Verifizierter Mandant