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Auto fällt vom Wagenheber - muss Versicherung zahlen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Unfall im Sinne der Fahrzeugversicherung liegt vor, wenn das Schadensereignis plötzlich, unerwartet und unmittelbar von außen auf das Fahrzeug einwirkt. Entscheidend ist dabei die Wirkung von äußeren Umständen auf das Fahrzeug, nicht die Frage, ob das schädigende Verhalten vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde. Ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers steht der Annahme eines versicherten Unfalls nicht entgegen, sofern äußere Einflüsse das Schadensereignis hervorgerufen haben.

Ein Betriebsvorgang liegt vor, wenn das Fahrzeug im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs genutzt wird oder die Schäden aus der Fahrzeugverwendung resultieren. Tätigkeiten, die nicht auf den Fahrbetrieb abzielen, wie ein Reifenwechsel, sind keine Betriebsvorgänge. In einem solchen Zusammenhang kann selbst ein Fehlgriff oder unsachgemäßes Handeln des Versicherungsnehmers als Teil des Unfallereignisses von außen wirken. Die plötzliche mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug, hier durch den Sturz vom Wagenheber, erfüllt die Anforderungen an ein von außen einwirkendes Ereignis.

Die Auslegung der Versicherungsbedingungen orientiert sich am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Ausschlussklauseln, die beispielsweise Schäden durch „Betriebsvorgänge“ oder „Bedienungsfehler“ aufzählen, sind grundsätzlich deklaratorisch und nennen lediglich besonders typische Ausnahmefälle. Nicht aufgelistete Ereignisse können trotz Eigenverschulden des Versicherungsnehmers unter den Unfallbegriff fallen, wenn sie mechanisch von außen und plötzlich wirken.

Im zu entscheidenden Fall führte das Rütteln und Ziehen am Reifen zum Wegrutschen des Wagenhebers und letztlich zum Sturz des Fahrzeugs auf den Boden. Dieses Geschehen stellt ein plötzliches, mechanisch von außen einwirkendes Ereignis dar, das den Versicherungsschutz nach den Bedingungen der Fahrzeugversicherung begründet. Die Einordnung als Unfall hängt dabei nicht von der Ausgangsursache des Schadens ab, sondern von der unmittelbaren Einwirkung äußerer Umstände. Ein typisches Unfallrisiko wird bereits durch das plötzliche, unerwartete Einwirken des Fahrzeugs auf den Wagenheber realisiert.

Die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers beim Reifenwechsel können nicht als Betriebsvorgang oder typische Fahrzeugbedienung im Fahrbetrieb betrachtet werden. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit war und der Vorgang vergleichbar mit einer Werkstattreparatur zu beurteilen ist. Damit fällt der Schaden außerhalb der Ausschlussbereiche für Betriebsvorgänge, Brems- oder Bedienungsfehler. Die Versicherung ist daher zur Leistung verpflichtet.


OLG München, 30.07.2014 - Az: 14 U 1328/14

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