Vorliegend hatte ein Versicherungsnehmer seinen Reifen wechseln wollen. Das Fahrzeug fiel jedoch vom verwendeten Wagenheber und wurde beschädigt. In diesem Fall kann die
Versicherung nicht einwenden, dass der Schaden unmittelbar durch eine Einwirkung von außen entstanden ist. Es kommt auf das Schadensereignis und nicht auf die Unfallursache an. Ein Schadensereignis wirkt von außen, wenn es nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruht. Dass der Schaden auf einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht, hindert die Annahme eines Unfalls nicht. Erforderlich für die Einwirkung von außen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass äußere Umstände eine - nicht bloß den Gebrauch ermöglichende - Rolle gespielt haben.
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