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Arbeitsunfall beim Kaffeeholen im Betrieb?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die zum Unfall führende Verrichtung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Maßgeblich ist, ob die Handlungstendenz des Versicherten auf die Erfüllung betrieblicher Zwecke gerichtet ist oder ob eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Im zugrunde liegenden Geschehen begab sich eine Beschäftigte während der Arbeitszeit gegen 15:30 Uhr in den Sozialraum ihres Dienstgebäudes, um sich dort an einem Kaffeemünzautomaten wie üblich einen Kaffee zu holen. Der Boden des Raumes war zuvor durch ein Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und befand sich in nassem Zustand. Ein Warnschild war aufgestellt. Beim Betreten des Raumes rutschte die Beschäftigte auf dem glatten Boden aus und erlitt eine Wirbelfraktur.

Die unmittelbare Verrichtung des Aufsuchens des Automaten ist grundsätzlich als eigenwirtschaftlich einzuordnen. Der Konsum von Getränken während der Arbeitszeit dient in erster Linie persönlichen Bedürfnissen und steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt sowohl für die Einnahme der Getränke selbst als auch für die damit verbundenen Wege. Eine Ausnahme wäre nur dann anzunehmen, wenn die Handlung durch besondere betriebliche Umstände geprägt wäre.

Unabhängig von der eigenwirtschaftlichen Motivation ist jedoch zu prüfen, ob sich eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Versicherungsschutz besteht, wenn sich die spezifische Gefahr eines dem Betrieb zuzurechnenden Bereichs realisiert. Hierzu zählen insbesondere Räumlichkeiten, die der Arbeitgeber für betriebliche Zwecke bereitstellt und in seiner Risikosphäre hält. Wird ein Unfall durch Gefahren ausgelöst, die aus der organisatorischen Gestaltung des Betriebes herrühren, fällt dies in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Sozialraum mit aufgestelltem Kaffeemünzautomaten war durch den Arbeitgeber ausdrücklich zur Nutzung vorgesehen. Er stellte damit einen der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden Aufenthaltsbereich dar. Auch die Reinigung des Bodens durch eine beauftragte Firma fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Das Ausrutschen auf dem nassen Boden stellte daher eine Gefahr dar, die sich spezifisch aus den betrieblichen Gegebenheiten ergab.

Unter diesen Voraussetzungen ist das Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen.


BSG, 24.09.2025 - Az: B 2 U 11/23 R

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Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
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Andreas Maier , Bad Säckingen