Für die Führung des Beweises des ersten Anscheins für eine Erkrankung aufgrund verdorbenen Hotelessens (vorliegend: Lebensmittelvergiftung durch Mayonnaise) ist für einen typischen Geschehensablauf eine Vielzahl von Erkrankten erforderlich. Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich drei Personen aus einer Familie mit gleichen Krankheitssymptomen erkrankt sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt
Minderung und
Schadensersatz im Hinblick auf eine bei der Beklagten als „
All-inclusive-Paket“ gebuchte Reise nach M vom 11.10.2009 bis zum 25.10.2009 zum Gesamtpreis von € 2.911,00.
Am Abreisetag, dem 25.10.2009, waren der Kläger, seine Ehefrau sowie seine zwei Töchter im Hotel A M, das die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erfüllte, die zuletzt abreisenden Gäste. Für die Ernährung an diesem Tag stellte das Hotel nach dem Frühstück die Poolbar zur Verfügung. Gegen 13:00 Uhr aß der Kläger mit seiner Familie dort Burger und Pommes Frites. Der Kläger nahm hierzu Ketchup, während seine Ehefrau und die Töchter zusätzlich Mayonnaise aßen, die an der Poolbar bereit stand. Der Kläger hat behauptet, die Mayonnaise sei verdorben gewesen, so dass seine Frau und seine beiden Töchter eine schwere Lebensmittelvergiftung erlitten hätten. Die Mayonnaise sei nicht lebensmittelgerecht gelagert worden. Außerhalb der Poolbar habe am Abreisetag weder er noch ein Mitglied seiner Familie irgendeine Nahrung zu sich genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht bewiesen, dass das Essen des Hotels die (unterstellte) Lebensmittelvergiftung hervorgerufen habe. Zwar könne bei verdorbenen Speisen ein Anscheinsbeweis greifen, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Personen an den selben Krankheitssymptomen leide, so dass bis zum Gegenbeweis davon ausgegangen werden könne, dass eine Lebensmittelvergiftung aus der Sphäre des Hotels und damit des örtlichen Leistungsträgers des Reiseveranstalters stamme. Diese „Vielzahl“ an Gästen müsse – bei Hinzutreten anderer Umstände – nicht notwendig an einen bestimmten Anteil aller Hotelgäste anknüpfen; umgekehrt habe aber auch eine absolute Zahl an Erkrankungen für sich betrachtet keinen hinreichenden Aussagewert in Bezug auf die Typizität eines bestimmten Geschehens. Vorliegend fehle es jedoch bereits an der - absolut gesehenen - Vielzahl an Erkrankungen, weil - eine Erkrankung unterstellt - nach dem Vortrag des Klägers nur drei Personen erkrankt gewesen seien. Daher komme es nicht mehr auf das Verhältnis zwischen erkrankten und anwesenden Urlaubern an. Insbesondere bei Familienangehörigen, die regelmäßig viel Zeit miteinander verbrächten und engen Kontakt hätten, lasse sich aufgrund der geringen Anzahl der Erkrankungen nicht darauf schließen, dass die Erkrankung auf den Verzehr von verdorbenen Speisen zurückzuführen sei. Es kämen vielmehr auch andere Infektionen und Erkrankungen in Betracht. So ließe sich eine Ansteckung durch die Benutzung derselben Toilette, engen Kontakt, Übertragung durch Meerwasser sowie klimabedingte Erkrankungen nicht ausschließen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff der „Vielzahl“ rechtsfehlerhaft angewendet und daher einen für ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu Unrecht verneint. Insoweit komme es nicht auf die Summe der erkrankten Gäste, sondern auf das Verhältnis der erkrankten Gäste zu den anwesenden Gästen in einem Hotel an. Am Abreisetag sei lediglich noch er mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern im
Hotel anwesend gewesen. Hiervon seien drei Personen und damit 75 % der noch anwesenden Gäste an denselben Symptomen erkrankt. Dies stelle eine Vielzahl der ins Verhältnis gesetzten erkrankten Gäste zu den gesunden Gästen dar. Es dürfe für ihn kein Nachteil daraus entstehen, dass nur noch er und seine Familie im Hotel anwesend gewesen seien. Andernfalls würden Gäste in Luxushotels mit nur wenigen Gästen schlechter gestellt werden als solche in Hotels mit 300 Zimmern. Es liege hier ein typischer Geschehensablauf vor, der das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trage. Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass die Mayonnaise verdorben und ursächlich für das Erbrechen, das Fieber, die Kreislaufprobleme und die Übelkeit seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter gewesen sei. Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil alle vier Personen mit Ausnahme der Mayonnaise, die ungekühlt an der Poolbar in der prallen Sonne gestanden und auf die er verzichtet habe, das gleiche gegessen hätten. Alle drei Erkrankten hätten die gleichen Symptome aufgewiesen. Aus dem äußeren Bild der Krankheitsverläufe bei seiner Ehefrau und den beiden Töchtern und dem zeitlichen Ablauf ergebe sich die Kausalität mit einer so großen Wahrscheinlichkeit, dass in jedem Fall von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Die erste Frage des seine Ehefrau und seine Töchter nach Urlaubsrückkehr behandelnden Arztes sei gewesen, ob verdorbene Mayonnaise konsumiert worden sei, da bei sonstigen Mageninfekten typischerweise kein Fieber in entsprechender Heftigkeit auftrete. Auf die vom Landgericht genannten anderen Infektionen und Erkrankungen komme es nicht an, weil in einem Hotel mit 300 Betten ein Anscheinsbeweis angenommen werde, obwohl auch dort die Gäste dieselben Toiletten benutzten, im Meer badeten und unter klimatischen Erkrankungen litten. Da seine Ehefrau und seine Töchter aufgrund des Verzehrs der ungekühlten Mayonnaise erkrankt seien, habe die Reise ihren Erholungswert und damit ihren Zweck verfehlt.
Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil und trägt vor, das Landgericht habe einen Anscheinsbeweis zutreffend verneint. Ein solcher könne bei der Erkrankung von Mitgliedern nur einer einzigen Familie schon wegen der engen persönlichen Beziehung dieser Personen zueinander und insbesondere dem engen körperlichen Kontakt nicht angenommen werden. Der typische Geschehensablauf bei der Erkrankung eines Familienangehörigen an einem Magen-Darm-Virus bestehe darin, dass noch weitere oder sogar alle anderen Familienangehörigen erkrankten. Dies beruhe unter anderem auf dem engen persönlichen Kontakt untereinander. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Erkrankungen auf im Hotel gereichte Speisen zurückzuführen sei, bestehe nicht und könne insbesondere auch nicht allein aus dem prozentualen Anteil der erkrankten Personen innerhalb dieser Familie hergeleitet werden. Zutreffend sei auch, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises die Erkrankung einer größeren Anzahl an Gästen eines Hotels bedürfe, wovon bei nur drei Erkrankten keine Rede sein könne. In einem solchen Fall fehle es an dem für die Annahme des Anscheinsbeweises typischen Geschehensablauf, also der Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweise. Bei nur drei erkrankten Personen einer einzigen Familie lasse nichts darauf schließen, dass die Ursache nur in dem Verantwortungsbereich des Hotels liegen könne. Die Beklagte bestreitet, dass am Abreisetag nur noch der Kläger und seine Familie anwesend gewesen seien. Dass bis Mittag nicht noch mehr Gäste anwesend gewesen seien, habe der Kläger erstinstanzlich auch nicht behauptet. Weiter bestreitet sie, dass der Kläger und seine Familie mittags im Hotel überhaupt etwas gegessen hätten, die Familienmitglieder erkrankt seien und dies auf einer „Lebensmittelvergiftung“ beruht habe. Mit Nichtwissen bestreitet sie den behaupteten Krankheitsverlauf, die vom Kläger geschilderten Symptome sowie, dass diese durch den Hausarzt festgestellt worden seien und auf verdorbene Mayonnaise hinwiesen, weil sonstige Mageninfektionen typischerweise nicht mit Fieber in entsprechender Heftigkeit aufträten. Eine Minderung scheide aus, weil eine Erkrankung vor Ort nicht vorgelegen habe und eine Minderung für die vorangegangenen einwandfreien Urlaubstage nicht in Betracht komme.
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