Ansprüche (Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs) aufgrund einer Salmonellenerkrankung bestehen ab Beginn der Erkrankung.
War das Hotel die einzige Ausgabestelle von Essen auf einer Urlaubsinsel, so ist der Nachweis geführt, dass die Erkrankung auf die Hotelverpflegung zurückzuführen ist.
Diesem Anspruch steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Vertragliches Reiseende war der 9. Juni 1998. Regelmäßiger Verjährungseintritt wäre dementsprechend nach § 651 g Abs. 2 BGB gegeben gewesen mit dem 9. Dezember 1998. Jedoch war nach § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB Hemmung eingetreten mit Zugang des Anspruchsschreibens der Klägerin vom 5. Juni 1998 bei der Beklagten. Ob und wann eine endgültige Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche erfolgt war, ist nicht ersichtlich. Feststellbar ist lediglich, dass die Anwälte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 28. Februar 1999 erklärt hatten. Diesem Schreiben ist eine Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in diesem Schreiben eine Stellungnahme der Beklagten zu einem Schreiben der Klägerin für die erste Januarwoche angekündigt, weil eine ergänzend angeforderte Stellungnahme der örtlichen Reiseleitung noch nicht vorliege. Damit war eine weitere Prüfung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt worden. Wann und mit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen worden war, trägt die Beklagte nicht vor. Das Ende der Hemmung muß aber der Reiseveranstalter dartun. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten kann somit nicht festgestellt werden, dass bereits Verjährung eingetreten war vor Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 25. März 1999.
Die Reiseleistung der Beklagten war in erheblichem Umfang mangelhaft. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme muß davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der im Hotel gereichten Verpflegung eine Salmonellenerkrankung erlitten hatte.
War das Hotel die einzige Ausgabestelle von Essen auf einer Urlaubsinsel, so ist der Nachweis geführt, dass die Erkrankung auf die Hotelverpflegung zurückzuführen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 651 e Abs. 3 BGB zu.Diesem Anspruch steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Vertragliches Reiseende war der 9. Juni 1998. Regelmäßiger Verjährungseintritt wäre dementsprechend nach § 651 g Abs. 2 BGB gegeben gewesen mit dem 9. Dezember 1998. Jedoch war nach § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB Hemmung eingetreten mit Zugang des Anspruchsschreibens der Klägerin vom 5. Juni 1998 bei der Beklagten. Ob und wann eine endgültige Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche erfolgt war, ist nicht ersichtlich. Feststellbar ist lediglich, dass die Anwälte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 28. Februar 1999 erklärt hatten. Diesem Schreiben ist eine Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in diesem Schreiben eine Stellungnahme der Beklagten zu einem Schreiben der Klägerin für die erste Januarwoche angekündigt, weil eine ergänzend angeforderte Stellungnahme der örtlichen Reiseleitung noch nicht vorliege. Damit war eine weitere Prüfung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt worden. Wann und mit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen worden war, trägt die Beklagte nicht vor. Das Ende der Hemmung muß aber der Reiseveranstalter dartun. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten kann somit nicht festgestellt werden, dass bereits Verjährung eingetreten war vor Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 25. März 1999.
Die Reiseleistung der Beklagten war in erheblichem Umfang mangelhaft. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme muß davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der im Hotel gereichten Verpflegung eine Salmonellenerkrankung erlitten hatte.
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