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Wenn das Hotel eine Baustelle ist, kann eine Minderung um 60% gerechtfertigt sein!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde auf dem Gelände des gebuchten Hotels täglich gebaut - entsprechend hoch war das Lärm- und Staubaufkommen. Der Pool war kaum nutzbar, die Bauarbeiten erheblich - u.a. kamen Presslufthämmer zum Einsatz.

Die Reisenden mussten sich in der Tat wie auf der Baustelle vorkommen - Sichtschutzplanen verdeckten große Teile des Hotels, das Essen musste statt im Speisesaal in der teilweise offenen Bar eingenommen werden.

Vor Gericht untermauerten Zeugenaussagen und Fotos die Angaben der Reisenden, die auch belegten, dass besonders lärmiges Gerät wie die genannten Presslufthämmer zum Einsatz kamen.

Alles in allem war die Reise daher so mangelhaft, dass eine Minderung des Reisepreises um 60% angebracht war. Weil die Minderungsquote 50% überstieg, bestand zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) (Vertrag zugunsten Dritter) haben jeweils einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von jeweils 559,70 Euro.

Die Reise der Kläger auf die Kapverden vom 24.04.2007 bis 08.05.2007 war im Sinne von § 651c I BGB mängelbehaftet.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im gebuchten Hotel ab dem 28.04.2007 täglich Bauarbeiten durchgeführt wurden, die sich bis zum Ende der Reise erstreckten und durch die Lärm und Staub auftraten, die Nutzung des weiteren Swimming-Pools beeinträchtigt wurde und der bisherige Speisesaal verlegt werden musste. Weiter waren Planen aufgehängt, um die Sicht auf die Baustellen zu verhindern.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der vorgelegten Lichtbilder in Verbindung mit dem Klägervortrag fest.

Das Amtsgericht hat hinsichtlich dieser Mängel eine Minderungsquote von 35% ab dem 28.04.2007 angesetzt.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote für diese massiven Reisemängel für zu gering bemessen.

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