Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft.
Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen Wallachs. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den Vollberitt. Dieser umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie die Ausbildung der Reiterin. In diesem Rahmen erhielt der Wallach regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklagten unter Aufsicht freien Auslauf. Am 2. Dezember 2010 wurde das Pferd morgens durch die seit dem 1. Oktober 2010 bei dem Beklagten tätige Praktikantin K. in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein. Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Hallendachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich - durch Nähen der Wunde - versorgt wurde.
Die Klägerin hat behauptet, der Wallach habe infolge des Unfalls vom 2. Dezember 2010 Veränderungen im Gehirnparenchym erlitten, die mit zunehmenden Gleichgewichtsproblemen verbunden seien, so dass das Pferd mittlerweile nicht mehr geritten werden könne. Sie hat geltend gemacht, die Unfallverletzung des Tieres sei auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen, und ihren Schaden auf insgesamt 40.396,10 € berechnet
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin zurückgewiesen.
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