Für die Bestimmung der Vergütung berufsmäßiger Betreuer nach § 1 Abs. 1 BVormVG ist entscheidend, ob besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Kenntnisse vorliegen. Maßgeblich ist, dass diese Kenntnisse über das allgemein zugängliche Wissen hinausgehen und regelmäßig durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.
Besondere Kenntnisse im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn sie geeignet sind, die Wahrnehmung der gesetzlichen Betreuungsaufgaben - insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden - zu erleichtern oder zu verbessern. Die Nutzbarkeit setzt keine konkrete Anwendung im Einzelfall voraus; es genügt, dass die Kenntnisse typischerweise zur sachgerechten Aufgabenerfüllung beitragen können.
Pädagogische und psychologische Kenntnisse, die im Rahmen einer auf ein Lehramt ausgerichteten Hochschulausbildung vermittelt werden, erfüllen diese Voraussetzungen. Solche Kenntnisse fördern soziale Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen und können daher bei der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben von erheblichem Nutzen sein. Sie ermöglichen einen situationsangemessenen Umgang mit betreuten Personen und eine effektive Wahrnehmung ihrer Interessen im Verhältnis zu Behörden und Dritten.
Besondere Kenntnisse im Sinne des Gesetzes liegen vor, wenn sie geeignet sind, die Wahrnehmung der gesetzlichen Betreuungsaufgaben - insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden - zu erleichtern oder zu verbessern. Die Nutzbarkeit setzt keine konkrete Anwendung im Einzelfall voraus; es genügt, dass die Kenntnisse typischerweise zur sachgerechten Aufgabenerfüllung beitragen können.
Pädagogische und psychologische Kenntnisse, die im Rahmen einer auf ein Lehramt ausgerichteten Hochschulausbildung vermittelt werden, erfüllen diese Voraussetzungen. Solche Kenntnisse fördern soziale Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen und können daher bei der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben von erheblichem Nutzen sein. Sie ermöglichen einen situationsangemessenen Umgang mit betreuten Personen und eine effektive Wahrnehmung ihrer Interessen im Verhältnis zu Behörden und Dritten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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