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Aufgabenbereich Vermögenssorge

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine generelle Einordnung der Aufgaben, die unter dem Begriff Vermögenssorge zusammengefasst werden, ist nicht möglich. Schließlich orientieren sich die Aufgaben des Betreuers am konkreten Bedarf im Einzelfall.

Was umfasst der Aufgabenbereich Vermögenssorge?

Der Aufgabenbereich kann sich sowohl auf alle Aufgaben der Vermögensverwaltung als auch auf bestimmte Bereiche beschränken.

Wurde der Aufgabenbereich ohne Einschränkung eingerichtet, so ist der Betreuer für alle vermögensrechtlichen Fragen zuständig.

Unter den Bereich der Vermögenssorge fallen in diesem Fall alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, z.B.:
  • Antragstellung auf Sozialleistungen, soweit diese nicht subsidiär geleistet werden (Beispiel: Wohngeld)
  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
  • Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
  • Antragstellung auf Renten
  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
  • Verwaltung der Giro- und Sparkonten
  • Veräußerung und Erwerb von Vermögenspositionen
  • Anlage von Vermögenswerten
  • Grundstücksverwaltung
  • Schuldenregulierung
  • Regelung von Steuerangelegenheiten
Zu beachten ist hierbei immer, dass das Vermögen des Betreuten vom Betreuer nicht für eigene Zwecke verwendet werden darf. Das Vermögen des Betreuten ist - soweit es nicht für die Bestreitung von Ausgaben benötigt wird - verzinslich anzulegen (§ 1839, 1841 BGB).

Wie unterscheidet sich der bisherige Aufgabenkreis Vermögenssorge vom Aufgabenbereich Vermögenssorge?

Gravierende Unterschiede gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass der Erforderlichkeitsgrundsatz dazu führt, dass es für den inhaltlichen Umfang auf den tatsächlichen oder absehbar notwendigen Betreuungsbedarf ankommt. Dieser ist vom Betreuungsgericht festzustellen.

Sollte sich hierbei ergeben, dass die Beschränkung auf einzelne, konkrete Aufgaben ausreichend sein kann, so kann das Betreuungsgericht den Betreuer statt mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge auch einen genauer umrissenen Aufgabenbereich betrauen (z.B. „Geltendmachung von Sozialleistungen“ oder „Geltendmachung eines Rentenanspruchs“).

Für Altfälle kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob eine Konkretisierung des Aufgabenbereichs notwendig ist. Das Betreuungsgericht ist dann entsprechend zu informieren. Spätestens mit dem Jahresbericht dürfte eine entsprechende Hinterfragung der Notwendigkeit des Aufgabenbereichs notwendig werden.

Was ist nicht von der Vermögenssorge umfasst?

Anträge auf subsidiär erbrachte Sozialleistungen sind nach einer verbreiteten Auffassung wegen der Gefahr von Regressansprüchen gegen nahe Verwandte ohne entsprechende Klarstellung vom Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten nicht umfasst.

Dasselbe gilt für die Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und Verwandte.

Ferner empfiehlt es sich, auch die Wohnungsangelegenheiten entweder gesondert zu übertragen oder wenigstens bei den Vermögensangelegenheiten speziell zu erwähnen.

Welche Entscheidungen erfordern die Genehmigung des Betreuungsgerichts?

Das Betreuungsgericht muss bestimmte Vermögensverfügungen aber auch die Kündigung von Wohnraum genehmigen, bevor der Betreuer tätig werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermögenssorge eingeschränkt oder uneingeschränkt übertragen wurde.

Betroffen sind:

Die Anlage von Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 (§ 1848 BGB).

Die Verfügung über Rechte, Wertpapiere und hinterlegter Wertgegenstände (§ 1849 BGB).

Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe (§ 1850 BGB).

Erbrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 1851 BGB).

Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (§ 1852 BGB).

Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll und der Betreute das Vertragsverhältnis nicht ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann (§ 1853 BGB).

Die in § 1854 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte.

Vermögenssorge und die Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Die Übertragung des Aufgabenkreises Vermögenssorge bedeutet nicht, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist. Der Betreute kann also, solange Geschäftsfähigkeit besteht, durchaus weiterhin im Rechtsverkehr teilnehmen und auch Verträge abschließen.


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Stand: 02.05.2023 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Die Vermögenssorge umfasst alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, wie die Verwaltung von Konten, die Begleichung von Verbindlichkeiten (Miete, Versicherungen), die Antragstellung auf Sozialleistungen oder Renten sowie die Anlage von Vermögenswerten. Der genaue Umfang orientiert sich dabei stets am konkreten, vom Gericht festgestellten Bedarf.
Nein, die Anordnung einer Betreuung oder die Übertragung der Vermögenssorge entzieht dem Betreuten nicht automatisch die Geschäftsfähigkeit. Solange diese besteht, kann der Betreute weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Der Betreuer muss den Betreuten zudem soweit möglich an der Vermögensverwaltung beteiligen.
Genehmigungspflichtig sind unter anderem Verfügungen über Wertpapiere und Rechte (§ 1849 BGB), Rechtsgeschäfte über Grundstücke (§ 1850 BGB), erbrechtliche Geschäfte (§ 1851 BGB) sowie der Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen über vier Jahren (§ 1853 BGB).
Schenkungen sind nur in geringem Umfang zulässig, sofern dies dem Willen des Betreuten entspricht oder er dies früher selbst so gehandhabt hat (z. B. Geburtstagsgeschenke an Kinder). Der Betreuer kann solche Verpflichtungen jedoch nicht neu begründen.
Bei einem Einwilligungsvorbehalt benötigt der ansonsten geschäftsfähige Betreute für Willenserklärungen, die seinen Vermögensbereich betreffen, die vorherige Einwilligung seines Betreuers. Diese Maßnahme ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, um eine erhebliche Selbstschädigungsgefahr abzuwenden.
Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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