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Schulden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Großteil der Betreuten ist überschuldet und verwertbares Vermögen ist nicht (mehr) vorhanden. Die in der Regel geringen Einkünfte reichen allenfalls aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein geregelter Schuldendienst ist damit nicht möglich.

Diese Situation ist häufig sogar der Anlass für die Einrichtung einer Betreuung. Der Betreuer steht dann vor der Aufgabe, einmal dafür zu sorgen, dass der Schuldenberg nicht weiter anwächst und zum anderen mit ständigen Anfragen und Mahnungen der Gläubiger und gerichtlichen Verfahren fertig zu werden.

Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Vermögensbereich notwendig. Ein Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft. Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Betreuten können nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels durchgeführt werden. Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbaren Urkunde. In der Praxis wird ein Betreuter jedoch oft keine pfändbaren Gegenstände besitzen. Bei der Pfändung von Arbeitslohn und Rentenansprüchen sind die  Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird.

Die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung trifft den Schuldner persönlich. Ist ein Schuldner prozessunfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Eidesstattliche Versicherung abgeben.

Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es - um Maßnahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden - sinnvoll sein, einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.

Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis kreditunwürdiger Personen aufzunehmen.

Ist dagegen zu erwarten, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu einem späteren Zeitpunkt wieder verbessern werden, kann beim Amtsgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen Antrag an das Insolvenzgericht voraus. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist oder ein für mehrere Amtsgerichtsbezirke gebildetes zentrales Insolvenzgericht.

Weniger sinnvoll ist dieses Verfahren dagegen bei Betreuten, die voraussichtlich auf Dauer von Sozialhilfeleistungen abhängig bleiben werden.

Stand: (letzte Änderung: 23.06.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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