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Die Verbraucherinsolvenz

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Vor allem, wenn zu erwarten ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu einem späteren Zeitpunkt wieder verbessern werden, kann beim Amtsgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Dieses führt dazu, dass Mittel des Betreuten, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, an die Gläubiger planmäßig abgeführt werden und der Schuldner, wenn diese Verpflichtung eingehalten wird, nach Ablauf von in der Regel 6 Jahren von den noch offenen Verbindlichkeiten befreit wird. Nicht sehr sinnvoll ist das relativ aufwändige Verfahren dagegen bei Betreuten, die voraussichtlich auf Dauer von Sozialhilfeleistungen abhängig bleiben werden.

Im Detail

Für überschuldete Betreute bietet ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung u.U. eine Zukunftsperspektive, die der Betreuer prüfen sollte. Voraussetzung ist dabei, dass bei dem Betreuten nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seinem Alter und Gesundheitszustand überhaupt die Chance einer Rehabilitation bzw. wirtschaftlichen Erholung besteht.

Diese Chance besteht bei einem älteren erwerbsunfähigen Betreuten mit geringem Renteneinkommen oder bei einem auf zusätzliche Sozialhilfeleistungen angewiesenen Pflegeheimbewohner in der Regel nicht; sie kann aber bei jüngeren psychisch kranken Menschen, bei denen die Aussicht auf Wiedereingliederung in das Erwerbsleben besteht, durchaus gegeben sein, ebenso bei Betreuten, die zwar in ihrer gegenwärtigen Situation zur Bedienung ihrer Schulden nicht in der Lage sind, bei denen aber in fernerer Zukunft ein Vermögenserwerb - etwa durch Erbschaft - in Betracht kommt.

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Stand: 28.10.2017
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Das Verfahren ist dann zielführend, wenn eine Chance auf wirtschaftliche Erholung besteht, etwa bei jüngeren Menschen mit Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder bei in Zukunft zu erwartendem Vermögenserwerb. Bei dauerhafter Abhängigkeit von Sozialhilfe ist das aufwändige Verfahren hingegen meist nicht ratsam.
Oft scheitert das Verfahren an mangelnden Mitteln für die Gerichtskosten. Hier schafft die Möglichkeit Abhilfe, die Gerichtskosten bis nach der erteilten Restschuldbefreiung zu stunden.
Im ersten Schritt wird versucht, mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird im gerichtlichen Verfahren ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt. Hierbei ist auch ein 'Nullplan' zulässig, wenn beim Schuldner aktuell keine Mittel zur Abtragung der Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Nach Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens schließt sich eine 6-jährige Phase an, in der der Schuldner gewisse Verhaltensvorgaben erfüllen muss. Verläuft diese Zeit erfolgreich, erfolgt die Restschuldbefreiung.
Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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