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Einwilligungsvorbehalt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt.

Über die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts entscheidet das Betreuungsgericht von Amts wegen.

Voraussetzung für einen Einwilligungsvorbehalt ist, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten droht. Die Anordnung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

Daher ist festzustellen, für welchen der Aufgabenkreise des Betreuers der Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden muss. In der Regel betrifft dies die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt.

Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen.

Ein Einwilligungsvorbehalt verhindert, dass der Betreute in dem Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann.

Verträge, die der Betreute ohne vorausgehende Einwilligung des Betreuers abschließt, werden nur wirksam, wenn der Betreuer diese nachträglich genehmigt.

Es gilt der Taschengeldparagraf. Geld, das der Betreute vom Betreuer zur freien Verfügung erhalten hat, kann er nach eigenem Gutdünken ausgeben. Ein Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich, so lange dies vom Betreuungsgericht nicht anders angeordnet worden ist, auch nicht auf geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Letzte Änderung: 20.05.2025

Tipp
Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. jur. Jens-Peter Voß

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