Sofern ein anwaltlicher
Berufsbetreuer für den
Betreuten Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, so kann zwischen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB oder der
Betreuervergütung gewählt werden, sofern sich die allgemeine und die berufsbezogen qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.
Bei der Vorbereitung des Regelinsolvenzverfahrens für den Betreuten richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangt oder eine Vergütung nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 geltend macht.
Nach anderer Ansicht kann Aufwendungsersatz für berufsbezogene Dienste immer neben der Betreuervergütung verlangt werden. Die pauschale Betreuervergütung gelte nur die allgemeine Amtsführung ab. Tätigkeiten, die unter normalen Umständen von einem besonders qualifizierten Dritten wahrgenommen würden, gehörten gerade nicht mehr hierzu.
Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Damit werden schwierige Abgrenzungsfragen zwischen allgemeiner und qualifizierter Amtsführung vermieden, wie gerade der vorliegende Fall verdeutlicht. So ist der Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen worden ist, verpflichtet, in jedem Fall ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen zu erstellen, worin insbesondere auch seine Schulden darzulegen sind, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1802 Abs. 1 S. 1 BGB. Insoweit genügt es nicht, eine Endsumme darzustellen, sondern der Betreuer hat die Schulden differenziert nach ihrer Art und insbesondere den Gläubigern aufzuführen. Nichts anderes hat der Beteiligte zu 1 getan. Dass das Gläubigerverzeichnis hier sehr umfangreich war, ändert nichts daran, dass seine Erstellung nicht nur für das angestrebte Insolvenzverfahren, sondern auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht erforderlich war. Darüber hinaus erfolgte seine Bestellung gerade, weil der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, seine vertraglichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu besorgen und es so zu einer existenzbedrohenden Verschuldung gekommen war. Aufgabe des Beteiligten zu 1 war es in aller erster Linie, die Schulden des Betroffenen zu regulieren. Wenn hierfür aber ein berufsfremder Betreuer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, ist nicht mehr ersichtlich, welche Aufgaben dem Beteiligten zu 1 im Rahmen der „allgemeinen Amtsführung“ überhaupt noch verblieben. Ein kumulativer Anspruch auf Aufwendungsersatz und Betreuervergütung ist aber nur denkbar, wenn beide Tätigkeiten abgrenzbar sind. Das ist hier nicht der Fall.
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