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Bei mittellosen Betreuten ist vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Erbringung berufsspezifischer Dienste für einen mittellosen Betreuten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist von einem anwaltlichen Berufsbetreuer vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Anwaltsbetreuer für ein gerichtliches Verfahren eines mittellosen Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung grundsätzlich verpflichtet ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Eine derartige bevorzugte Inanspruchnahme von ratenfreier Prozesskostenhilfe diene im Hinblick auf die kürzeren Rückgriffsfristen im Rahmen der Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbes. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB nach dem Gesamtkonzept des Gesetzes nicht dazu führen solle, minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die sie ohne die Einrichtung der Betreuung keinen Anspruch hätten. Vielmehr sei der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Grundsatz der Rechtsgleichheit auch für die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege heranzuziehen. Des Weiteren hat der BGH ausgeführt, dass die gleichen Maßstäbe auch für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung des Betreuten durch einen Anwaltsbetreuer gelten, so dass dieser grundsätzlich verpflichtet ist, für derartige Tätigkeiten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierzu vom BayObLG vertretene Gegenauffassung, wonach die Beanspruchung von Beratungshilfe bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerhG scheitere, weil es sich bei der Betreuung durch einen anwaltlichen Berufsbetreuer um eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit in diesem Sinne handele, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen und darauf hingewiesen, dass der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit regelmäßig nur dann zumutbar sei, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung auf diesem Wege kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleistung erlangen könne, was im Hinblick auf die Vergütungspflicht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB bei der Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers gerade nicht der Fall sei.

Daher steht dem Betreuer kein über die Sätze der Beratungshilfe hinausgehender Aufwendungsersatz zu.


OLG Frankfurt, 16.07.2009 - Az: 20 W 147/06

ECLI:DE:OLGHE:2009:0716.20W147.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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