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Wer kontrolliert den Betreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch - ganz oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, dem Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB).

Der Stichtag, der auf dem Verzeichnis angegeben werden muss, ist das Datum der Betreuerbestellung. Das Verzeichnis besteht aus einer geordneten Auflistung der einzelnen Vermögensgegenstände und der Schulden mit Wertangaben.

Letztere können vom Betreuer, z.B. bei Haushaltsgegenständen, geschätzt werden. Dabei reicht auch die Angabe von Sammelbegriffen wie etwa „Geschirr“, „Möbel“, „Kleidung“ usw.. Das Betreuungsgericht kann verlangen, dass auch Unterlagen, wie etwa Sparbücher vorgelegt werden. Grundstücke müssen mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung aufgeführt werden. Erwirbt der Betreute später, nachdem das Vermögensverzeichnis bereits erstellt wurde, neues Vermögen, ist dieses nachzumelden. Bei Betreuerwechsel ist kein neues Vermögensverzeichnis erforderlich.

Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Art und Weise, wie er die Betreuung führt, erteilen (§ 1839 BGB).

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Stand: 31.01.2019
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Antje , Karlsruhe

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