Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung stellt einen tiefgreifenden Einschnitt in die Lebensführung des Betroffenen dar. Mit der Übergabe von Entscheidungskompetenzen an einen Dritten, sei es ein Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer, geht zwangsläufig die Frage nach der Kontrolle einher. Wer garantiert, dass der Betreuer tatsächlich im Sinne des Betreuten handelt und sich nicht bereichert?
Sobald das Gericht einen Betreuer bestellt und ihm den Aufgabenbereich der Vermögenssorge überträgt, beginnt dessen Rechenschaftspflicht. Unmittelbar nach der Übernahme der Betreuung muss der Betreuer dem Betreuungsgericht ein umfassendes Vermögensverzeichnis vorlegen. Diese Pflicht, die nunmehr in § 1835 BGB (vormals § 1802 BGB) geregelt ist, dient als „Nullmessung“ für die künftige Verwaltung.
Der Stichtag, der für die Bewertung der Vermögenswerte maßgeblich ist, ist das Datum der wirksamen Betreuerbestellung. In diesem Verzeichnis müssen sämtliche Vermögensgegenstände sowie bestehende Verbindlichkeiten geordnet und mit Wertangaben aufgelistet werden. Während bei Bankguthaben exakte Belege wie Kopien der Sparbücher oder Kontoauszüge erforderlich sind, können andere Werte, beispielsweise der Hausrat, geschätzt werden. Sammelbegriffe wie „Möbel“ oder „Kleidung“ sind hierbei zulässig, sofern es sich nicht um besonders wertvolle Einzelstücke handelt. Grundstücke sind mit ihrer genauen grundbuchmäßigen Bezeichnung aufzuführen.
Wichtig ist die fortlaufende Aktualitsierung: Erwirbt der Betreute nach Erstellung des Verzeichnisses neues Vermögen, etwa durch eine Erbschaft, ist dies dem Gericht nachzumelden. Findet lediglich ein Betreuerwechsel statt, ist in der Regel kein komplett neues Verzeichnis erforderlich, da auf den bestehenden Bestand aufgesetzt werden kann.
Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit des Betreuers nicht nur zu Beginn, sondern fortlaufend. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht jährlich Bericht zu erstatten. Diese zentrale Pflicht ergibt sich aus § 1863 BGB (vormals § 1840 BGB). Der Bericht muss Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten geben.
Dazu gehören Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand, den Aufenthaltsort sowie Änderungen im familiären oder sozialen Umfeld. Auch muss der Betreuer darlegen, wie oft und auf welchem Wege – ob persönlich, telefonisch oder schriftlich – er Kontakt zum Betreuten hatte und welchen Eindruck er dabei gewann. Ein wesentlicher Aspekt des Berichts ist die Stellungnahme dazu, ob die Betreuung in ihrem aktuellen Umfang noch erforderlich ist oder ob der Aufgabenkreise erweitert oder Aufgabenbereiche aufgehoben werden können. Insbesondere bei freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss begründet werden, warum diese Eingriffe weiterhin notwendig sind.
Hinsichtlich der Fristen für diese Berichte existieren zwar keine starren gesetzlichen Termine, die Pflicht besteht jedoch kraft Gesetzes und muss unaufgefordert erfüllt. Das Gericht legt meist mit der Bestellung fest, wann der erste Bericht fällig ist. In der Praxis ist der Bericht zügig nach Ablauf des Berichtsjahres zu erstellen; Zeiträume von zwei bis vier Wochen gelten als angemessen, während mehrmonatige Verzögerungen vom Gericht nicht akzeptiert werden müssen und zu Zwangsgeldern führen können (vgl. AG Brandenburg, 21.12.2015 - Az: 91 XVII 95/15).
Neben dem persönlichen Bericht ist die finanzielle Rechenschaftslegung ein wichtiges Instrument der gerichtlichen Kontrolle. Sofern die Vermögenssorge teil der Aufgaben ist, muss der Betreuer jährlich Rechnung legen (§ 1865 BGB, vormals § 1840 BGB). Diese Rechnungslegung umfasst eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben sowie eine Übersicht über den Vermögensstatus zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres.
Hierbei gilt grundsätzlich eine Belegpflicht. Sofern es sich nicht um bloße Kleinbeträge handelt, müssen Quittungen und Kontoauszüge eingereicht werden. Bei Unternehmen, die einer kaufmännischen Buchführung unterliegen, genügt in der Regel der Jahresabschluss.
Werden diese Pflichten verletzt, drohen drastische Konsequenzen. Ein beruflicher Betreuer kann seine Registrierung und damit seine Berufsgrundlage verlieren, wenn er wiederholt Berichte nicht oder verspätet einreicht. Die ordnungsgemäße Buchführung dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten; Unzuverlässigkeit in diesem Bereich rechtfertigt den Widerruf der Zulassung, da gerichtliche Zwangsgelder allein oft nicht ausreichen, um eine dauerhafte Pflichterfüllung zu sichern (vgl. VG Göttingen, 31.03.2025 - Az: 1 B 140/25).
Das Gesetz unterscheidet bei der Kontrolldichte zwischen Berufsbetreuern und nahen Angehörigen. Übernehmen Eltern, Kinder oder Ehegatten die Betreuung ehrenamtlich, spricht man oft von einer „befreiten Betreuung“ (§ 1859 BGB). Diese Angehörigen sind von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. Sie müssen lediglich alle zwei Jahre eine Vermögensübersicht einreichen, wobei auch dieser Turnus vom Gericht auf bis zu fünf Jahre verlängert werden kann.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch befreite Betreuer sollten Belege sammeln und Ausgaben notieren. Nach dem Tod des Betreuten verlangen Miterben häufig Rechenschaft. Kann der ehemalige Betreuer dann die Verwendung der Gelder nicht nachweisen, drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche. Je größer das Vermögen und je angespannter das familiäre Verhältnis, desto wichtiger wird eine penible Buchführung, um sich selbst abzusichern.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenFragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.