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Vermögensverzeichnis

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Betreuer muss für das Betreuungsgericht ein Vermögensverzeichnis (Muster) bei Übernahme der Betreuung erstellen und beim zuständigen Gericht einreichen.

Zu erfassen ist nur der Teil des Vermögens, der auch zum Aufgabenkreis gehört, wobei auch ein Stichtag (Datum der Bestellung des Betreuers) anzugeben ist.

Der Betreuer muss die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses versichern.

Wozu dient das Vermögensverzeichnis?

Der Betreuer ist mit der Übertragung des Aufgabenbereichs Vermögenssorge nicht nur zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet, er muss den dem zuständigen Gericht auch eine Kontrolltätigkeit ermöglichen. Dies wird hinsichtlich des Vermögens u.a. auch durch die Erstellung und Einreichung des Vermögensverzeichnisses sichergestellt und begründet sich rechtlich aus § 1908i i.V.m. § 1802 BGB.

Was gehört ins Vermögensverzeichnis?

Das Vermögen bzw. das Vermögensverzeichnis erstreckt sich auf alle geldwerten Sachen und Rechte.

Bei Grundstücken kann der Verkehrswert unter Angabe der Grundbuchbezeichnung vom Betreuer geschätzt werden. Für den Hausrat genügt eine Pauschalangabe; lediglich einzelne besonders wertvolle Gegenständen sollten individuell aufgeführt werden (genaue Bezeichnung, soweit möglich entspr. Dokumentation).

Da die Verhältnisse oftmals ungeordnet sind, wenn eine Betreuung erstmalig übernommen wird, sind Ermittlungen hinsichtlich von ggf. bestehenden Giro- oder Sparkonten, Wertpapieren, Rentenbezüge, Löhne, Gehälter oder aber Sozialhilfebezug nicht nur durch Nachfrage beim Betreuten, sondern auch durch Ermittlungen im Umfeld des Betreuten erforderlich.

Das regelmäßige Einkommen des Betreuten ist im Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

Darüber hinaus ist es auch erforderlich, einen Überblick über Schulden und Gläubiger zu erstellen.

Muss das Verzeichnis Belege enthalten?

Auch wenn das Vermögensverzeichnis nicht zwingend entsprechende Belege erfordert, so kann dies aus Gründen der Übersichtlichkeit durchaus empfehlenswert sein, zumal das Gericht ohnehin Belege anfordern kann, wenn es diese benötigt. Die Anforderung von Belegen kommt auch durchaus regelmäßig vor, sodass die Einbindung von Belegen für alle Beteiligten eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung darstellen kann.


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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Das Verzeichnis umfasst alle geldwerten Sachen und Rechte, die zum Aufgabenkreis gehören. Dies beinhaltet neben Giro- und Sparkonten, Wertpapieren und Einkommen (Renten, Löhne) auch Grundstücke, Hausrat sowie bestehende Schulden und Gläubiger.
Belege sind nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Arbeitserleichterung empfehlenswert, da das Gericht diese jederzeit anfordern kann. Eingereichte Belege werden dem Betreuer nach der Sichtung durch das Gericht wieder zurückgegeben.
Im Regelfall ist das Verzeichnis binnen einer Monatsfrist nach Übernahme der Betreuung vorzulegen. Bei besonders schwierigen oder unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kann die Frist jedoch angemessen verlängert werden.
Nach der erstmaligen Einreichung ist in der Regel keine erneute Abgabe erforderlich. Eine Aktualisierung ist nur bei erheblichen Änderungen der Vermögensverhältnisse, etwa durch Schenkungen oder Erbschaften, geboten. Geringfügige Änderungen werden über die jährliche Rechnungslegung abgebildet.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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