Auch bei einem als
Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt ist bei der Frage der
Vergütung im Einzelfall zu prüfen, ob er im Rahmen seiner Berufsausübung oder als Familienmitglied zum Betreuer bestellt wurde.
Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Betreuung (vorliegend: durch den Sohn) im Rahmen der Berufsausübung erfolgt.
Ein Berufsbetreuer muss aber im Rahmen seiner Berufsausübung zum Betreuer bestellt worden sein, damit ein Vergütungsanspruch entsteht. Wurde die Betreuertätigkeit jedoch als Familienangehöriger ausgeübt, so entfällt ein Vergütungsanspruch und es wird lediglich ein
Aufwandentschädigungsanspruch begründet.