Der
ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz (
§ 1835 BGB) etwa für Fahrtkosten, Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Welche Kosten werden ersetzt?
Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Zurzeit kann bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von 0,30 € verlangt werden (§ 5 JEVG).
Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste.
Wird auch Arbeitszeit vergütet?
Für die aufgewendete
Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des
Betreuten fertigt.
Arbeitsunfall oder Vermögenschaden
Erleidet der Betreuer infolge eines
Arbeitsunfalls einen Personenschaden, ist er in der
gesetzlichen Berufsunfallversicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle).
Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung der Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungsfähig.
Wer bezahlt die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers?
Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt und kann vom Betreuer daraus entnommen werden. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom
Betreuungsgericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt.
Der ehrenamtliche Betreuer muss die Zahlung ausdrücklich geltend machen, wobei dies nicht an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und daher auch mündlich erfolgen könnte. Ohne Geltendmachung erfolgt keine Zahlung.
Pauschale Aufwandsentschädigung statt Aufwandsabrechnung
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