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Teilwiderruf einer Vorsorgevollmacht wegen vermögensrechtlicher Unregelmäßigkeiten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht teilweise widerrufen, sofern ihm die betreffenden Aufgabenbereiche übertragen sind; eine gesonderte Zuweisung des Aufgabenbereichs „Widerruf der Vollmacht“ ist nicht erforderlich.

Die Genehmigung eines (Teil-)Widerrufs setzt eine konkrete Gefährdungslage mit drohender Schädigung des Vermögens des Betroffenen in erheblichem Ausmaß voraus, wobei der mutmaßliche Wille des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen ist.

Das rechtswidrige Erschleichen von Sozialleistungen durch den Bevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen kann einen erheblichen Vermögensschaden begründen und lässt eine zukünftige Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten.

Die wiederholte Entnahme des Großteils der frei verfügbaren Einkünfte des Betroffenen ohne konkrete Mittelverwendung begründet die Gefahr erheblicher Vermögensschädigung.

Die verweigerte Zusammenarbeit mit einer Kontrollbetreuerin kann die Notwendigkeit eines Vollmachtswiderrufs begründen, wenn dadurch eine wirksame Kontrolle verhindert wird.


LG Gera, 24.03.2025 - Az: 7 T 194/24

ECLI:DE:LGGERA:2025:0324.7T194.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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