Ein
Betreuer kann eine
Vorsorgevollmacht teilweise widerrufen, sofern ihm die betreffenden
Aufgabenbereiche übertragen sind; eine gesonderte Zuweisung des Aufgabenbereichs „Widerruf der Vollmacht“ ist nicht erforderlich.
Die Genehmigung eines (Teil-)Widerrufs setzt eine konkrete Gefährdungslage mit drohender Schädigung des Vermögens des Betroffenen in erheblichem Ausmaß voraus, wobei der mutmaßliche Wille des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen ist.
Das rechtswidrige Erschleichen von Sozialleistungen durch den Bevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen kann einen erheblichen Vermögensschaden begründen und lässt eine zukünftige Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten.
Die wiederholte Entnahme des Großteils der frei verfügbaren Einkünfte des Betroffenen ohne konkrete Mittelverwendung begründet die Gefahr erheblicher Vermögensschädigung.
Die verweigerte Zusammenarbeit mit einer
Kontrollbetreuerin kann die Notwendigkeit eines Vollmachtswiderrufs begründen, wenn dadurch eine wirksame Kontrolle verhindert wird.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.