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Widerruf beim Online-Autokauf: Darf der Händler 20 % Wertersatz verlangen?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein im Fernabsatzweg geschlossener Kfz-Kaufvertrag kann zwar widerrufen werden - wer das Fahrzeug aber dauerhaft zulässt, muss dem Händler Wertersatz in Höhe von regelmäßig 20 % des Kaufpreises zahlen. Dieser Anspruch besteht, wenn die Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt benennt; eine auf den Einzelfall bezogene Belehrung ist nicht erforderlich. Mangels wirksamer Mahnung entsteht zudem kein Verzug des Unternehmers allein durch die Erklärung des Widerrufs.

Abstrakte Belehrung ausreichend - oder muss der Unternehmer den Einzelfall belehren?

Gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 h) der Verbraucherrechte-RL um. Ziel der Belehrungspflicht ist es sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind.

Der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch dann erfüllt, wenn der Verbraucher abstrakt darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahin, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer nicht. Dies gilt zumindest im Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL. Der Unternehmer ist insbesondere auch nicht gehalten, zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist. Eine auf unzutreffender Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung zum Widerruf nicht begründen.

Die Belehrung ist nicht bereits deshalb unzureichend, weil ihr Inhalt oder ihre Gestaltung die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers begründen würde, wenn sie das Bestehen des Widerrufsrechts einleitend an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Dem Verbraucher wird damit allein die Rechtslage verdeutlicht. Auch die Tatsache, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, verringert den vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutz nicht.

Ist eine Belehrung über Wertersatzpflicht notwendig und in welchem Umfang?

Ob eine Pflicht zur Belehrung über die Wertersatzpflicht bei Fernabsatzverträgen überhaupt besteht, ist nach der Rechtslage seit dem Wegfall der ausdrücklichen Hinweispflicht in § 357 Abs. 3 BGB a.F. umstritten. Während eine Auffassung eine solche Belehrungspflicht ablehnt, weil der Gesetzgeber in § 357a Abs. 1 BGB - anders als in § 357 Abs. 5 S. 1 und § 357a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB - eine Verpflichtung zur Information über die Folgen des Widerrufs nicht ausdrücklich geregelt hat (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025, BGB § 357a Rn. 13; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 357a Rn. 11), vertritt die Gegenmeinung unter Verweis auf die Muster-Widerrufsbelehrung, dass § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass die Unterrichtung auch die Information über die Wertersatzpflicht umfasse (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2025, BGB § 357a Rn. 30; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 357a Rn. 4).

Einigkeit besteht jedoch darin, dass jedenfalls die Übernahme des exakten Wortlauts des Gestaltungshinweises Nr. 5 c der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) genügt - unabhängig davon, welcher Meinung man folgt. Zudem besteht Einigkeit darin, dass kein Hinweis auf eine Vermeidungsmöglichkeit der Wertersatzpflicht erforderlich ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 357a Rn. 4; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 357a Rn. 5). Die Position im Dokument - etwa auf einer Folgeseite der Widerrufsbelehrung statt auf deren erster Seite - ist ebenfalls unschädlich, sofern der Zusammenhang für den Verbraucher klar erkennbar bleibt.

Welche Ingebrauchnahme löst die Wertersatzpflicht aus?

Im Rahmen des § 357a Abs. 1 BGB ist derjenige Wertverlust zu ersetzen, der - ohne Substanzbeeinträchtigung - allein auf einem Minderwert durch Ingebrauchnahme beruht, soweit diese Ingebrauchnahme nicht für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware erforderlich war. Die Vorschrift weicht damit zu Lasten des Verbrauchers vom allgemeinen Rücktrittsrecht ab und verfolgt das Ziel, die für den Unternehmer mit dem Widerruf verbundenen Nachteile in Grenzen zu halten (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025, BGB § 357a Rn. 3, 10).


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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