Ein formularmäßiger Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe konkret benannt sind. Bei Verträgen, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung geschlossen wurden, führt das Fehlen solcher Gründe jedoch nicht zur ersatzlosen Unwirksamkeit der Klausel, sondern zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, die einen Widerruf aus sachlichen Gründen - etwa bei wirksamer Freistellung von der dienstlichen Fahrzeugnutzung - weiterhin ermöglicht.
Widerrufsvorbehalt für Privatnutzung als Kontrollgegenstand der AGB-Prüfung
Wird einem Arbeitnehmer neben der dienstlichen auch die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs gestattet, stellt dies einen geldwerten Vorteil und damit einen Entgeltbestandteil dar. Enthält der zugrunde liegende Formularvertrag eine Klausel, nach der die Privatnutzung „bis auf Widerruf“ gestattet ist, unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Maßgeblich ist dabei § 308 Nr. 4 BGB, wonach eine Vereinbarung, die dem Verwender das Recht einräumt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur wirksam ist, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.Welche Anforderungen gelten an eine wirksame Widerrufsklausel?
Für den Widerruf übertariflicher Entgeltbestandteile ist anerkannt, dass eine entsprechende Klausel den Anforderungen der §§ 308 Nr. 4, 307 BGB nur genügt, wenn die Widerrufsgründe in möglichst konkreter Form benannt werden (vgl. BAG, 12.01.2005 - Az: 5 AZR 364/04). Die Regelung muss erkennen lassen, dass ein Widerruf nicht grundlos erfolgen darf. Eine Klausel, die den Widerruf der Privatnutzung ohne Angabe von Gründen vorsieht, genügt diesen Anforderungen nicht und ist als Kontrollklausel im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB grundsätzlich unwirksam, da die Privatnutzung eines Dienstwagens einen erheblichen Vermögensvorteil darstellt und als Entgeltbestandteil zu qualifizieren ist.Wie wirkt sich das Fehlen von Widerrufsgründen bei Altverträgen aus?
Für Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und aufgrund der Übergangsregelung des Art. 229 § 5 EGBGB erst seit dem 01.01.2003 der Inhaltskontrolle nach neuem Recht unterliegen, ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Da die Vertragsparteien bei Vertragsschluss die späteren formalen Anforderungen des AGB-Rechts nicht kennen konnten, führt die formelle Unwirksamkeit der Klausel nicht zu deren ersatzlosem Wegfall gemäß § 306 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Widerrufsgründe die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG, 12.01.2005 - Az: 5 AZR 364/04). Diese für den Widerruf übertariflicher Entgeltbestandteile entwickelten Grundsätze sind auf Widerrufsklauseln zur Privatnutzung eines Dienstwagens übertragbar, wenn die Vertragsparteien im maßgeblichen Zeitraum die Möglichkeit einer Anpassung an die neue Rechtslage gehabt hätten.Welche Widerrufsgründe ergeben sich aus der ergänzenden Auslegung?
Die Privatnutzung eines Dienstwagens stellt regelmäßig einen Annex zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs dar. Daraus folgt im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung, dass ein sachlicher Grund für den Widerruf jedenfalls dann vorliegt, wenn die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs wirksam eingestellt wird, etwa infolge einer rechtmäßigen Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. BAG, 17.09.1998 - Az: 8 AZR 791/96). Eine Umgehung des Kündigungsschutzes nach § 2 KSchG liegt nicht vor, wenn die Privatnutzung nur einen untergeordneten Anteil der Gesamtvergütung ausmacht (vgl. BAG, 15.11.1995 - Az: 2 AZR 521/95). Der Widerruf entspricht zudem billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn die Privatnutzung erkennbar nur als Annex zur dienstlichen Nutzung gewährt wurde und ihr Entzug bei Wegfall der dienstlichen Nutzung nicht unbillig erscheint; einer gesonderten Auslauffrist bedarf es in diesem Fall nicht.Einordnung des konkreten Falls
Vorliegend betraf dies einen Sachverhalt, in dem der Arbeitgeber nach Ausspruch der Eigenkündigung des Arbeitnehmers dessen Freistellung von der Arbeitsleistung erklärte und zugleich die Privatnutzung des zuvor überlassenen Dienstfahrzeugs widerrief. Die zugrunde liegende Formularklausel enthielt keine Angabe von Widerrufsgründen und war daher gemäß § 308 Nr. 4 BGB grundsätzlich unwirksam. Da der Dienstwagenvertrag jedoch vor dem 01.01.2002 geschlossen worden war, war im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein sachlicher Widerrufsgrund vorlag. Da der Arbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter zum Schutz der Kundenbeziehungen wirksam von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, wurde ein Widerrufsgrund infolge des Wegfalls der dienstlichen Nutzung bejaht.
LAG Niedersachsen, 17.01.2006 - Az: 13 Sa 1176/05
ECLI:DE:LAGNI:2006:0117.13SA1176.05.0A
Nachfolgend: BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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