Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines arbeitgebergestellten Dienstwagens zählt auch dann zum nachgeburtlichen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 BEEG, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt. Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Einkommens im gesamten Bezugszeitraum - nicht monatsweise. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung des Elterngeldanspruchs und zu Rückforderungen führen.
Von dem vorgenannten Grundsatz ausgenommen sind Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind. Für diese gilt nach der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie eine abweichende Behandlung im Rahmen von § 2 Abs. 7 BEEG. Geldwerte Vorteile aus der laufenden Dienstwagenüberlassung im Bezugszeitraum fallen hingegen nicht in diese Kategorie, da sie im und für den Elterngeldbezugszeitraum erbracht werden - nicht für zuvor oder später zu erbringende Arbeitsleistung.
Geldwerter Vorteil als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Die ständige Überlassung eines Pkw (Dienstwagens) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung stellt laufenden Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils aus regelmäßigen Sachbezügen dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt. Die Definition von „Arbeitslohn“ setzt keine Gegenleistung voraus. Derartige Einkünfte sind daher - ebenso wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens - auch beim nachgeburtlichen Einkommen nach § 2 Abs. 3 BEEG anzurechnen.Zweck des Elterngeldes und Subsidiaritätsgrundsatz
Ziel des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S. 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Eines staatlichen Ausgleichs bedarf es jedoch nicht, soweit Einkünfte im Bezugszeitraum weiterhin erzielt werden. In diesen Fällen besteht insoweit kein zu sichernder Lebensstandard. Das Elterngeld ist - wie andere Entgeltersatzleistungen - dazu bestimmt, das zuletzt vor der Geburt zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (vgl. BSG, 03.12.2009 - Az: B 10 EG 3/09 R).Von dem vorgenannten Grundsatz ausgenommen sind Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind. Für diese gilt nach der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie eine abweichende Behandlung im Rahmen von § 2 Abs. 7 BEEG. Geldwerte Vorteile aus der laufenden Dienstwagenüberlassung im Bezugszeitraum fallen hingegen nicht in diese Kategorie, da sie im und für den Elterngeldbezugszeitraum erbracht werden - nicht für zuvor oder später zu erbringende Arbeitsleistung.
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