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Ablehnung von Elterngeld
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich - „Quasi-Entsendung“ im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht.
Aber auch im öffentlichen Bereich hat das BSG eine „Quasi-Entsendung“ als nicht ausreichend gewertet (vgl. BSG, 24.06.2010 - Az: L 10 ER 12/09 R). Eine „Quasi-Entsendung“ reicht folglich für die gleichlautende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht aus. Eine erweiternde Auslegung der elterngeldlichen Regelung kommt nicht in Betracht.
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...