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Ablehnung von Elterngeld

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich - „Quasi-Entsendung“ im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht.

Aber auch im öffentlichen Bereich hat das BSG eine „Quasi-Entsendung“ als nicht ausreichend gewertet (vgl. BSG, 24.06.2010 - Az: L 10 ER 12/09 R). Eine „Quasi-Entsendung“ reicht folglich für die gleichlautende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht aus. Eine erweiternde Auslegung der elterngeldlichen Regelung kommt nicht in Betracht.


SG Bayreuth, 19.09.2018 - Az: S 9 EG 15/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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