Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich - „Quasi-Entsendung“ im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht.
Aber auch im öffentlichen Bereich hat das BSG eine „Quasi-Entsendung“ als nicht ausreichend gewertet (vgl. BSG, 24.06.2010 - Az: L 10 ER 12/09 R). Eine „Quasi-Entsendung“ reicht folglich für die gleichlautende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht aus. Eine erweiternde Auslegung der elterngeldlichen Regelung kommt nicht in Betracht.
SG Bayreuth, 19.09.2018 - Az: S 9 EG 15/17
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