Leistungen der Eingliederungshilfe können behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen umfassen, sind jedoch auf angemessene Ausgaben begrenzt. Maßstab ist das Urlaubsverhalten des „Durchschnittsbürgers“ - also des nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen. Eine dreiwöchige Fernreise nach Japan mit Gesamtkosten von über 50.000 Euro übersteigt diesen Rahmen erheblich und begründet keinen Leistungsanspruch.
Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX umfassen dem Grunde nach auch Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX sowie die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten für Freizeitaktivitäten. Sehen sich behinderte Menschen mit besonderen Aufwendungen zur Durchführung von Freizeitgestaltung gerade aufgrund ihrer Behinderung konfrontiert, sind die erforderlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen vom Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen dem Grunde nach erfasst. Dies gilt auch für Urlaubsreisen. Die maßgeblichen Mehrkosten bestimmen sich nach der Differenz zwischen den Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen und den Kosten, die einem nichtbehinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität entstehen würden. An diesem Grundsatz hat auch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 nichts geändert.
Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten ist in § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausdrücklich dem Erfordernis der Angemessenheit unterstellt. Die Norm umschreibt in Absatz 2 Satz 2 die Voraussetzungen der Angemessenheit und in Absatz 3 Sätze 1 und 2 die Zumutbarkeit einer von den Wünschen abweichenden Leistungserbringung näher. Die Grenzen eines Anspruchs auf Teilhabeleistungen für Freizeitaktivitäten liegen sowohl in der in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Notwendigkeit der Sozialleistungen als auch in den „berechtigten Wünschen“ des Leistungsberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die ihrerseits angemessen sein müssen. Ergänzend findet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII seinen Ausdruck, wonach Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, in der Regel nicht entsprochen werden soll.
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf den nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen abzustellen. Maßgeblich ist damit nicht das Existenzminimum von Grundsicherungsempfängern, sondern das Verhalten des „Durchschnittsbürgers“. Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich. Der Vergleich mit einer engeren Personengruppe - etwa Studierenden am Ende ihres Studiums - kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nachgewiesen ist, dass in dieser Gruppe das fragliche Verhalten tatsächlich üblich ist. Ein solcher Nachweis ist durch bloße Behauptung ohne statistische Untermauerung nicht zu führen.
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