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Arbeitslosengeld und die Berücksichtigung eines Lohnsteuerklassenwechsels

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist.

Kommt die Verwaltung ihrer gesteigerten Informations- und Beratungspflicht nicht nach, greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur insoweit, als sie den Leistungsempfänger dann so zu stellen hat, als hätte er die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt.

Wegen der Tatbestandswirkung einer eingetragenen Lohnsteuerklasse ist aber eine Heilung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, indem die eingetragene durch eine günstigere Lohnsteuerklasse ersetzt wird, nicht möglich, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern nicht vorgenommen worden ist.


LSG Baden-Württemberg, 13.12.2021 - Az: L 3 AL 1847/21

ECLI:DE:LSGBW:2021:1213.L3AL1847.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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