Für die Klage eines
Arbeitnehmers gegen seinen
Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.
Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
Hierzu führte das Gericht aus:
Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 ArbGG allein für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit dem dort jeweils näher geregelten arbeitsrechtlichen Bezug zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nicht allein nach den am Rechtsstreit beteiligten Rechtsträgern. Wenn die Beteiligten einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch regelmäßig in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen mögen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, kann gleichwohl aus einem Gleichordnungsverhältnis der Prozessparteien noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.
Danach kommen hier für die Klage auf Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto nebst Zinsen als relevante Anspruchsgrundlage allein die von dem Kläger auch in Anspruch genommenen Normen der §§ 112 ff., 117 EStG in Betracht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.