Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG steht dem
Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt, eine Vergütung nach § 4 VBVG i.V.m. den in den Vergütungstabellen festgelegten Fallpauschalen zu.
Ist der Betroffene
mittellos nach § 1836d BGB, so kann der Betreuer die ihm zustehende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG.
Soweit seitens der Staatskasse Leistungen zur Vergütung des Betreuers erbracht worden sind, geht nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über, die dann wiederum Regress in das Vermögen des Betroffenen nehmen kann.
Ob ein solcher Regress zulässig ist, richtet sich danach, ob der Betroffene leistungsfähig ist, ob er also Einkommen und Vermögen hat, welches nach § 1836c BGB heranzuziehen ist. Ein zunächst mittelloser Betroffener muss dabei grundsätzlich vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz.
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