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Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 50 Minuten

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung.

Der Kläger ist ausgebildeter Mechatroniker und seit September 2013 im Betrieb seines Vaters (Einzelfirma) beschäftigt. Im Jahr 2014 wurde er von einem Mitarbeiter der a.AG mit dem Ziel beraten, eine Befreiung von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erreichen. Zu diesem Zweck kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei seiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse und wechselte zum 1. September 2014 zur Beklagten, wobei sein Vater ihn als versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 6 SGB IV (bis zum 31. Dezember 2014 geltende Fassung) bei der Beklagten als nunmehr zuständiger Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1, 2, § 28i SGB IV) anmeldete. Bereits zuvor hatten der Kläger und sein Vater unter dem 3. Juli 2014 einen „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV“ ausgefüllt und bei der Beklagten eingereicht. In einem auf den 1. Oktober 2014 datierten Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Betrieb seines Vaters wurde unter anderem geregelt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen und keinen festen Arbeitszeiten unterliegt. Mit Bescheid vom 8. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass die ab 1. Oktober 2014 in Frage stehende Tätigkeit als mitarbeitender Angehöriger nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Ab dem 1. Oktober 2014 führte die Beklagte den Kläger als freiwillig Versicherten. Dieser kündigte sodann zum 28. Februar 2015 seine Mitgliedschaft und versicherte sich ab dem 1. März 2015 privat.

Am 14. Juni 2016 erhob die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund vor dem Sozialgericht Berlin eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. September 2014. In diesem Verfahren gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab und führte zur Begründung an, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sie, die Beklagte, im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2, 3 SGB IV verpflichtet gewesen sei, die Arbeitgebermeldung unmittelbar an die ausschließlich zuständige Clearingstelle der DRV Bund zur Entscheidung weiterzuleiten. In Umsetzung des Anerkenntnisses hob die Beklagte sodann unter dem 27. Juli 2018 den Bescheid vom 8. September 2014 auf und stellte rückwirkend fest, dass für den Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Firma seines Vaters ab dem 1. Oktober 2014 Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beitragspflicht zur Arbeitsförderung bestehe.

Gegen den Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2018 legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhob schließlich Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Dieses hob mit (rechtskräftigem) Urteil vom 23. September 2019 den Bescheid auf, soweit die Beklagte darin erneut unzuständig über die Versicherungspflicht des Klägers entschieden hat, und wies die Klage im Übrigen ab. Eine Statusfeststellung durch die Clearingstelle der DRV Bund ist bislang nicht erfolgt.

Der Kläger hat geltend gemacht, er und sein Vater seien von einem Mitarbeiter der a.AG darüber informiert worden, dass sich das Arbeitsverhältnis ohne Sozialversicherungspflicht legal gestalten lasse. Tatsächlich habe die a.AG jedoch in kollusivem Zusammenwirken mit Mitarbeitern dreier gesetzlicher Krankenkassen Arbeitsverträge entwickelt, um die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für in Betrieben mitarbeitende Angehörige auf Grund fehlender Weisungsgebundenheit zu erreichen. Anders als der Sachbearbeiter der Beklagten habe er, der Kläger, nicht gewusst, dass der Bescheid vom 8. September 2014 vorsätzlich falsch und unvertretbar gewesen sei. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 26.459,99 € entstanden (Beiträge für zwei private Rentenversicherungsverträge abzüglich der Rückkaufswerte, nutzlos aufgewendete Beiträge zur privaten Krankenversicherung).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Kläger und sein Vater hätten mit der a.AG kollusiv zusammengewirkt, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Der Bescheid vom 8. September 2014 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten als Einzugsstelle der gesetzlichen Krankenversicherung - vertretbar gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

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