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Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum: Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde.

Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht.

Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.


LSG Hessen, 25.02.2025 - Az: L 1 BA 64/23

Quelle: PM des LSG Hessen

Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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