Ist eine größere Eigentumswohnanlage mit Kakerlaken befallen, so kann ein Käufer einer Eigentumswohnung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eine Minderung auch dann geltend machen, wenn die erworbene Wohnung keinen Befall aufweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten an die Klägerin verkauften Wohnungen sind mangelhaft gewesen. Der Fehler liegt in dem Befall mit Kakerlaken. Dabei muss nicht darauf abgestellt werden, ob sich das Ungeziefer bereits bei der Übergabe in der Wohnung befunden hat. Es ist ausreichend, dass im damaligen Zeitpunkt bereits die in direkter Nähe der Wohnungen Nummer 5 und 6 liegenden anderen Eigentumswohnungen mit Kakerlaken befallen gewesen sind. Ein derartiger Befall mindert den Wert der Eigentumswohnung und beeinträchtigt unmittelbar ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Insgesamt hat es sich in der Wohnanlage um mindestens 19 Wohnungen gehandelt, die befallen gewesen sind. Dies und die Art des Befalls belegen, dass ein erheblicher Fehler gegeben ist. Die Beseitigung von Kakerlaken ist sehr zeitaufwendig und erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Zudem kann bei einer derart großen Wohnanlage wie hier, 110 Wohnungen und 5 Läden, nie mit 1 00%iger Sicherheit gesagt werden, dass der Befall endgültig und nachhaltig beseitigt worden ist. Das zeigen auch die Maßnahmen, die seitens der Verwaltung unternommen worden sind. Diese ziehen sich bereits über mehrere Jahre hin, zuletzt Ende Dezember 2000.
Die Gewährleistungshaftung der Beklagten ist nicht ausgeschlossen. Unstreitig besteht kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss. Gesetzliche Regelungen sind nicht einschlägig.
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