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Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler hat das von ihm vermittelte Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Den Anleger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies.

Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann entweder mündlich oder durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen. Eine nicht erfolgte mündliche Risikoaufklärung muss der jeweilige Anleger darlegen und beweisen. Das setzt voraus, dass er in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf das er seine Klage stützt, vorträgt, über dieses weder mündlich noch mittels einer Übergabe des jeweiligen Prospektes hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Erst wenn der klägerische Vortrag diesen Anforderungen genügt, muss die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen.

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein.

Der Anleger kann bei der Inanspruchnahme eines bankenunabhängigen Dienstleisters bei der Anlageberatung oder Vermittlung nicht davon ausgehen, dass dieser seine Leistung kostenlos erbringt. Ein bankenunabhängiger Anlagevermittler oder Anlageberater hat den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert daher nur dann über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten, weil eine Vertriebsprovision solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine - für die Anlageentscheidung bedeutsame - geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnet.


LG Hamburg, 31.03.2020 - Az: 311 O 206/19

ECLI:DE:LGHH:2020:0331.311O206.19.00

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Kraus , Suhl