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Kollision eines begleiteten minderjährigen Radfahrers mit einem Fußgänger

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Kommt ein Fußgänger bei Dunkelheit auf einem Gehweg zu Fall, weil ihn ein von hinten herannahender fünfjähriger Radfahrer touchiert, haftet dessen Mutter, die in einem Abstand von wenigen Metern auf ihrem Fahrrad folgt, dann wegen schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung, wenn sie weder ein Klingelzeichen abgibt noch den Fußgänger bzw. ihr Kind durch Rufen warnt.

Die Frage der eigenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der aufsichtsbedürftigen Person ist für die Vorschrift des § 832 BGB ohne Bedeutung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Als Inhaberin der Personensorge für ihren 5-jährigen und damit minderjährigen Sohn war die Beklagte zur Führung der Aufsicht über ihn verpflichtet, §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Ihr Sohn hat widerrechtlich dem Kläger einen Schaden zugefügt, denn bereits nach ihrem eigenen Vortrag hat der Sohn der Beklagten den Kläger mit seinem Fahrrad gestreift, woraufhin der Kläger gestürzt ist. Da im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung durch die tatbestandsmäßige Handlung grundsätzlich indiziert wird, erfolgte die Rechtsgutsverletzung durch den Sohn der Beklagten auch rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung bestand nicht. Die Frage der eigenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der aufsichtsbedürftigen Person ist für die Vorschrift des § 832 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung. Auf ein Verschulden des Sohns der Beklagten kommt es daher nicht an.

Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wonach die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen für den vom Aufsichtsbedürftigen verursachten Schaden nicht eintritt, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die Beklagte hat den ihr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Sie hat weder dargetan, ihrer Aufsichtspflicht am Tage des Verkehrsunfalls genügt zu haben, noch dass der Verkehrsunfall sich auch bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ereignet hätte.

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