Der Kläger begehrt die Anordnung eines
Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen.
Das Grundstück ist mit einem zum öffentlichen Gehweg hin grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das im Bereich der ca. einen Meter breiten Hauseingangstür auf einer gesamten Breite von ca. zwei Metern ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze zurückversetzt ist. Die auf der östlichen Seite in dem Rücksprung im Hochparterre gelegene Hauseingangstür ist über eine ca. einen Meter breite Treppe mit fünf Stufen zu erreichen. Westlich von der Hauseingangstür befinden sich vier Briefkästen, die vom Treppenpodest aus erreichbar sind. Auf dem westlichen Teil des durch den Rücksprung des Gebäudes gebildeten Vorplatzes werden gemäß den beigefügten Lichtbildern bis zu fünf Mülltonnen aufgestellt. Vor diesem Vor Platz ist der Bordstein auf eine Länge von ca. sieben bis acht Metern abgesenkt.
Seit einiger Zeit lehnte die Beklagte es ab, gegen
Fahrzeugführer, die entlang dieser Bordsteinabsenkung parkten, Bußgelder zu verhängen oder Verwarnungen auszusprechen, da das Amtsgericht D in einem Verfahren die Rechtsansicht vertreten hatte, es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt und Bußgelder wegen ordnungswidrigen Parkens vor einer Grundstückszufahrt seien deshalb nicht rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die daraufhin erhobene Klage auf Anordnung eines Parkverbots abgewiesen. Die Anordnung eines Parkverbots vor dem Grundstück des Klägers sei nicht auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich, denn es handele sich nicht um eine Grundstücksein- und -ausfahrt. Das Parken sei ohnehin wegen der Bordsteinabsenkung unzulässig. Ein Anspruch auf weitergehende Beschilderung bestehe nicht. Die Beklagte habe auch verschiedene Möglichkeiten, ihr Ermessen auszuüben. Es könne z.B. der abgesenkte Bordstein beseitigt oder eine Markierung auf der Straße aufgebracht werden. Das Ermessen sei nicht auf Null reduziert.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Er macht geltend, nach einer Gesamtbetrachtung handele es sich um eine Grundstücksein- und -ausfahrt. Darüber hinaus seien dort nicht mehr Mülltonnen aufgestellt als auf den Bildern ersichtlich und die Mülltonnen könnten jederzeit vom hinteren Bereich des Grundstücks durch das Gebäude und über die Treppe nach vorne verbracht werden. Diese Grundstückszufahrt sei ständig zugeparkt und er habe deshalb einen Anspruch auf Anordnung eines Parkverbots.
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